Rn. 290

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Kreis der UN, der von der Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur UN-Führung nach § 289f betroffen ist, umfasst nur einen Teil der zur Lageberichterstattung verpflichteten UN. Aufgrund der besonderen Vorgaben verschiedener Gesetze und R variiert der Anwenderkreis bei den einzelnen Angaben innerhalb der Erklärung zur UN-Führung. Maßgeblich für die Berichtspflicht sind die Kriterien der Rechtsform, Kap.-Marktorientierung, Mitbestimmung und Größe.

 

Rn. 291

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit § 289f Abs. 1 werden börsennotierte AG, KGaA (vgl. Abs. 3) und SE zur Abgabe einer Erklärung zur UN-Führung verpflichtet. Darüber hinaus fallen aber auch solche AG, KGaA und SE unter die Berichtspflicht, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien (z. B. Schuldtitel) zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland: der Freiverkehr) gehandelt werden. Mit der Einschränkung auf solche UN, die den Handel ihrer Aktien im Freiverkehr selbst initiiert haben, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Zustimmung oder Kenntnis des UN für eine Aktiennotierung im Freiverkehr nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 77). Über die Pflichtanwender hinaus können auch andere UN eine Erklärung zur UN-Führung freiwillig erstellen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 77; Fink/Kajüter (2021), S. 372; Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 14).

 

Rn. 292

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Erklärung zur UN-Führung ist auch dann abzugeben, wenn die berichtspflichtige AG, KGaA oder SE als TU in den KA eines anderen berichtspflichtigen MU einbezogen wird, denn § 289f sieht für diesen Fall keine Befreiungsmöglichkeit vor (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 11).

 

Rn. 293

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 289f Abs. 4 erweitert den Anwenderkreis der Erklärung zur UN-Führung auf alle UN, die nach dem FüPoG I Zielgrößen und Fristen für den Frauenanteil festlegen müssen. Dies sind neben den in HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 291, genannten UN auch alle anderen KapG, die der Mitbestimmung unterliegen, also i. d. R. mehr als 500 AN beschäftigen (vgl. § 1 Abs. 1 DrittelbG). Somit werden auch nicht börsennotierte AG und KGaA (vgl. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG), GmbH (vgl. §§ 36, 52 Abs. 2 GmbHG), und eG (vgl. § 336 Abs. 2 HGB i. V. m. § 9 Abs. 3f. GenG) verpflichtet, eine Erklärung zur UN-Führung zu erstellen und zu veröffentlichen (vgl. im Übrigen BT-Drs. 19/26689, S. 80), sofern sie mitbestimmt sind (vgl. auch Teichmann/Rüb, BB 2015, S. 898 (901f.)). Betroffen sind ferner UN in der Rechtsform der SE, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 46; Teichmann/Rüb, BB 2015, S. 898 (903ff.), m. w. N.). In Einzelfällen können auch UN in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter die Berichtspflicht fallen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kommanditisten die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Komplementär-GmbH halten und die Mitarbeiter der KG nach § 4 Abs. 1 MitbestG der GmbH zuzurechnen sind und so insgesamt i. d. R. mehr als 2.000 AN beschäftigt werden (vgl. Fink/Schmidt, DB 2015, S. 2157 (2158)). Für diesen erweiterten Anwenderkreis gelten indes nur die Berichtspflichten nach § 289f Abs. 2 Nr. 4.

 

Rn. 294

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 289f Abs. 4 Satz 3 müssen auch solche UN eine Erklärung zur UN-Führung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 erstellen, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind. Betroffen hiervon sind damit ggf. auch als "klein" i. S. v. § 267 Abs. 1 zu wertende, nicht börsennotierte UN (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 133). Diese UN müssen ihre Erklärung zur UN-Führung dann auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich machen. Sofern sie freiwillig einen Lagebericht erstellen und offenlegen, können sie die Erklärung zur UN-Führung aber auch darin aufnehmen (vgl. § 289f Abs. 4 Satz 4).

 

Rn. 295

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Unklar ist, ob auch der Mitbestimmung unterliegende TU, die nach § 264 Abs. 3 von der Aufstellung und Offenlegung eines Lageberichts befreit sind, eine Erklärung zur UN-Führung mit Angaben zu den Zielgrößen und Fristen für den Frauenanteil erstellen müssen. Da die RegB zum FüPoG I nur kleine KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 erwähnt (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 133), ist davon auszugehen, dass die Berichtspflicht nach § 289f Abs. 2 Satz 2 nicht für von der Lageberichterstattung befreite TU gilt (vgl. so auch Röhm-Kottmann/Gundel, WPg 2015, S. 1110 (1114); Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 21; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 316).

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