Rn. 13

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 ist der Anhang ein Bestandteil des JA, der zusammen mit der Bilanz und GuV eine Einheit bildet. Der Inhalt des Anhangs ist deshalb auch Inhalt des JA. Das vollständige Fehlen des Anhangs führt zur Nichtigkeit des JA gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Ebenso kann auch eine unvollständige Darstellung des Anhangs, etwa in Bezug auf die Haftungsverhältnisse gemäß der §§ 251, 268 Abs. 7, unter § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG fallen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die unvollständige Darstellung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führt (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 8; Bonner-HdR (1986), § 256 AktG, Rn. 15).

 

Rn. 14

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der Lagebericht hingegen wird in § 264 Abs. 1 Satz 1 neben dem JA genannt. Er ist nicht Bestandteil des JA selbst. Eine falsche oder unvollständige Darstellung im Lagebericht fällt deshalb nicht unter § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Ebenso führt das vollständige Fehlen des Lageberichts nicht zur Nichtigkeit des JA (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, NJW 1994, S. 520; OLG Köln, Urteil vom 24.11.1992, 22 U 72/82, NJW-RR 1993, S. 804). Im Hinblick auf die den JA ergänzende Funktion des Lageberichts wird dagegen teilweise die Anwendbarkeit des § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG hergeleitet (vgl. Bonner-HdR (1986), § 256 AktG, Rn. 15).

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