Rn. 40

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Wird die Alternative des § 265 Abs. 2 Satz 2 zur ausschließlichen Erläuterung der fehlenden Vergleichbarkeit gewählt, so bedeutet dies Folgendes:

(1) Die VJ-Beträge sind trotz der fehlenden Vergleichbarkeit unverändert anzugeben.
(2)

Die fehlende Vergleichbarkeit ist im Anhang anzugeben und zu erläutern. Hierzu sind

  • die betroffenen Bilanz-, GuV- und Anhangangaben zu nennen und
  • die Gründe für die fehlende Vergleichbarkeit zu beschreiben.
 

Rn. 41

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Quantitative Angaben zum Umfang der Abweichung sind nicht erforderlich und können nach hier vertretener Ansicht auch bei Verschmelzungen und Spaltungen nicht gefordert werden (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 265, Rn. 32).

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