Rn. 269

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Begriff der Vertriebskosten stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, weswegen auf Hilfslösungen bezüglich seiner Auslegung bzw. einer inhaltlichen Bestimmung zurückgegriffen werden muss (vgl. Weber, DB 1987, S. 393f.). Vertriebskosten fallen i. R.d. Verteilung der produzierten VG, nicht i. R.d. Herstellung einzelner Erzeugnisse an.

 

Rn. 270

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach § 255 Abs. 2 Satz 4 muss davon ausgegangen werden, dass Sonder-EK des Vertriebs als Unterkategorie der Vertriebskosten zweifelsfrei nicht aktiviert werden dürfen. Denn der Gesetzgeber folgt(e) wörtlich der Vorschrift des Art. 2 Nr. 7 Satz 3 der Bilanz-R (vormals: Art. 39 Abs. 2 Satz 3 der 4. EG-R), wonach Vertriebskosten – also offensichtlich sowohl Vertriebs-EK als auch Vertriebs-GK – nicht in die HK einbezogen werden dürfen. Damit sprach sich der Gesetzgeber gegen die Forderungen des Berufsstands der WP (vgl. IDW/WPK (1980), WPg 1980, S. 501 (511)) sowie der Spitzenverbände der Wirtschaft (vgl. DIHT et al. (1984), DB 1984, Beilage Nr. 7 zu Heft 9, S. 1 (7)) aus, die ein Aktivierungsgebot in Analogie zur Behandlung der Sonder-EK der Fertigung bzw. zumindest ein Aktivierungswahlrecht (vgl. in dieser Hinsicht KOM "Rechnungswesen" im VHB, DBW 1983, S. 5 (9)) für die (Sonder-)EK des Vertriebs befürworteten. Nunmehr bestehen im Handels- und Steuerrecht gleiche Regelungen; auch nach R 6.3 Abs. 6 Satz 3 EStR (2012) zählen Vertriebskosten explizit nicht zu den HK.

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