Rn. 136

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ist für alle KapG verbindlich in § 272 Abs. 4 normiert. Danach ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen eine Rücklage zu bilden (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 1).

Auch für bestimmte PersG i. S. d. § 264a besteht eine Verpflichtung zur Bildung eines entspr. Sonderpostens. Für diese Gesellschaften bestimmt § 264c Abs. 4 Satz 2, dass für Anteile an Komplementärgesellschaften in entspr. Anwendung des § 272 Abs. 4 nach dem Posten ›Eigenkapital‹ ein Sonderposten unter der Bezeichnung ›Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile‹ in der Höhe des aktivierten Betrags der Anteile zu bilden ist.

Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ist gem. § 266 Abs. 3 A. III. ein Unterposten der Gewinnrücklagen. Sie steht damit formal gleichwertig auf einer Ebene mit den gesetzl., satzungsmäßigen und anderen Gewinnrücklagen.

 

Rn. 137

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Aufgrund der aus dem Doppelcharakter von eigenen Anteilen – und damit in Konzernen grds. auch von Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen – (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 47) resultierenden Gefahren für die Erhaltung des Kap. der (Konzern-)Gesellschaft hat der Gesetzgeber neben den besonderen Ausweis- und Berichtspflichten (vgl. insbes. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG) die Passivierung einer entspr. Rücklage gefordert, um auf die gehaltenen Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen bilanziell hinzuweisen und diese zu neutralisieren.

Für eigene Anteile besteht seit dem BilMoG dahingegen keine Verpflichtung zur Bilanzierung einer entspr. Rücklage mehr (vgl. allerdings zur Prüfung auf eine hypothetisch mögliche Bildung eines derartigen Postens § 71 Abs. 2 Satz 2, § 71a Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 2 und 3 GmbHG); diese werden direkt offen vom EK abgesetzt bzw. passivisch verrechnet (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 51 ff.). Durch den Wegfall der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage für eigene Anteile bestand für den Gesetzgeber – um die Behandlung von Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen auch künftig beizubehalten – die Notwendigkeit, die Regelung zur Gleichstellung von eigenen Anteilen und Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen gem. § 272 Abs. 4 Satz 4 a. F. aufzuheben und die bisherigen Vorschriften zur Bildung einer Rücklage für eigene Anteile durch das BilMoG dahingehend anzupassen, dass sich die entspr. Normen nun originär auf die Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen beziehen. Eine darüber hinaus gehende sachliche Änderung zum bisherigen Recht dürfte sich dadurch allerdings nicht ergeben haben. Gleichwohl fallen die Behandlung von eigenen Anteilen und Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN im handelsrechtl. Abschluss nun auseinander.

Die Funktion der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ist – wie bereits bisher – in einer Ausschüttungssperre zu sehen, die eine Rückzahlung von Kap. nicht nur im Erwerbsjahr, sondern auch in den folgenden GJ verhindert. Damit dient die Bildung der Rücklage dem Aktionärs- und insbes. dem Gläubigerschutz.

 

Rn. 138

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Auch unentgeltlich erworbene Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN müssen durch die Rücklage neutralisiert werden (a. A. bzgl. eigener Anteile Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 272, Rn. 123). Zwar werden durch den unentgeltlichen Erwerb die gebundenen Mittel der Gesellschaft nicht angegriffen. In den folgenden Perioden ist jedoch die Erhaltung des Kap. nicht garantiert, falls aus offenen Rücklagen ausgeschüttet wird und die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN mit mehr als dem Merkposten von 1 Euro aktiviert sind (vgl. dazu bzgl. eigener Anteile Soufleros, I. 1983, S. 160). Die Art und Weise, wie Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN erworben wurden, ist folglich unbeachtlich. Es kommt lediglich auf ihre Fähigkeit an, jederzeit (über entspr. Gestaltungen im Konzern) gebundenes Kap. zu ersetzen (vgl. Soufleros, I. 1983, S. 160). Das Unterlassen der Rücklagenbildung bei unentgeltlichem Erwerb stellt einen Verstoß gegen den Wortlaut des § 272 Abs. 4 Satz 1 dar und hat nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG die Nichtigkeit des JA zur Folge (vgl. hierzu Kalbfleisch, HdR-E, AktG § 256).

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