Rn. 28

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wird bei der Eröffnung des Treuhandkontos das Treuhandverhältnis nicht nach außen offenkundig, so handelt es sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Treuhandkonten dieser Art werden als reine Privatkonten des Errichters betrachtet. Mit der Qualifizierung als Privatkonto verliert der Treugeber wichtige Rechte, um sein Treugut zu schützen. Die Bank behält in diesem Fall das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie das Pfandrecht (vgl. Canaris, NJW 1973, S. 825). Der Ausschluss der Rechte nach den AGB der Banken kann auch durch Offenlegung des Treuhandverhältnisses nicht mehr erreicht werden, sofern dies erst kurz vor dem Wirksamwerden der einzelnen Rechte geschieht (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1982, 12 O 95/82 (nicht rechtskräftig), DB 1982, S. 2181f.). Damit dem Treuhänder kein Verstoß gegen das Gebot, Treuhandvermögen nicht mit eigenem Vermögen zu vermischen, nachgewiesen werden kann, ist es wichtig, die Berechtigung zur Eröffnung eines verdeckten Treuhandkontos vertraglich zu verankern. Eröffnet ein Treuhänder ohne ausdrücklichen Auftrag ein verdecktes Treuhandkonto, verletzt er seine Verpflichtungen, weil er in ungetreuer Weise über das Treugut verfügt. Dabei handelt es sich nach Ansicht des BGH nicht nur um eine formelle Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Verletzung der materiellen Pflichten des Treuhänders (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1955, III ZR 203/53, NJW 1955, S. 986ff.).

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