Rn. 66

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

In die Kap.-Rücklage sind – vereinfacht formuliert – solche EK-Beträge einzustellen, die dem UN von außen zugeflossen sind. Einstellungen in diese Rücklage und deren Auflösung sind gem. § 270 Abs. 1 bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Grds. wird die Kap.-Rücklage gebildet, ohne dass dieser Vorgang in der GuV erfasst wird. Es sei jedoch auf § 240 AktG verwiesen, wonach eine Einstellung in die Kap.-Rücklage nach § 229 Abs. 1 AktG und § 232 AktG in der GuV als ›Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung‹ gesondert auszuweisen ist.

Bei den unter § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalten handelt es sich lediglich um Zuweisungsgründe; eine weitere Aufteilung des Postens ›Kapitalrücklage‹ ist daher nicht erforderlich (so auch Selchert, F. W. 1997, S. 536; Matschke, in: Bonner Handbuch 1986, § 272, Rn. 33; Glade 1995, § 272, Rn. 23; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck 2000, § 42 GmbHG, Rn. 166; a. A. Farr, W.-M. 1992, S. 38; WP-Handbuch 2000, Bd. I, Rn. F 263). Für diese Ansicht spricht u. a., dass der Gesetzgeber bei der ›Kapitalrücklage‹ den Singular verwendet, während er bei den ›Gewinnrücklagen‹ im Plural spricht. Weiterhin hätte der Gesetzgeber in § 266 eine weitere Unterteilung des Postens ›Kapitalrücklage‹ vornehmen oder aber in § 272 bestimmte Unterkategorien oder gesonderte Vermerke fordern können. Gegen eine freiwillige Untergliederung dieses Postens bestehen jedoch keine Bedenken.

 

Rn. 67

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Auch kann bei der AG keine weitere Unterteilung der Kap.-Rücklage gefordert werden, obwohl in § 150 Abs. 2 AktG die Zuführungsgründe gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bes. zusammengefasst sind. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift zur Dotierung der gesetzl. Rücklage und nicht zum gesonderten Ausweis der einzelnen Sachverhalte nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (vgl. auch Matschke, in: Bonner Handbuch 1986, § 272, Rn. 33; ADS 1995, § 272, Rn. 86, die auch mit Hinweis auf § 150 Abs. 2 AktG einen getrennten Ausweis ausdrücklich für zulässig erachten). Ebenso kann aus dem Gesetz kein gesonderter Ausweis der Zuführungsbeträge gem. §§ 218 Satz 2, 231 Abs. 1 Satz 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG abgeleitet werden.

Werden bei der GmbH unter den Forderungen ›Eingeforderte Nachschüsse‹ ausgewiesen, ist ein diesem Aktivposten entspr. Betrag auf der Passivseite im Posten ›Kapitalrücklage‹ gesondert auszuweisen (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG). Im Gegensatz zu den obigen Sachverhalten wird hier der gesonderte Ausweis ausdrücklich gefordert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge