Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Vorschrift dient der allg. Forderung des § 243 Abs. 2, wonach der JA klar und übersichtlich sein muss. Der Klarstellung bedarf es v.a. in "Anbetracht der steigenden Zahl von Handelsgeschäften, die von ausländischen Kaufleuten betrieben werden" (BT-Drs. 10/317, S. 73). Soweit inländische Zweigniederlassungen ausländischer UN gemäß den §§ 1ff. Kaufmannseigenschaft besitzen und infolgedessen nach § 242 einen JA aufzustellen haben, muss dies in deutscher Sprache und in Euro erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 238; MünchKomm. HGB (2020), § 244, Rn. 1; Beck Bil-Komm. (2022), § 244 HGB, Rn. 7; überdies Staub: HGB (2021), § 244, Rn. 3, wonach die Anwendung von § 244 auf inländische Zweigniederlassungen von dem Betrieb eines Handelsgewerbes durch den ausländischen Inhaber und nicht von der Kaufmannseigenschaft der inländischen Niederlassung abhängig gemacht werden soll).

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

UN, die rechtlich unselbständige Niederlassungen oder Betriebstätten im Ausland unterhalten, müssen bei der Aufstellung des JA § 244 anwenden (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 244, Rn. 1; Beck Bil-Komm. (2022), § 244 HGB, Rn. 7; Staub: HGB (2021), § 244, Rn. 3). Wird ein freiwillig aufgestellter IFRS-EA gemäß § 325 Abs. 2a an Stelle des HGB-JA offengelegt, so ist für diesen die deutsche Sprache sowie die Währung "Euro" vorgeschrieben (vgl. § 325 Abs. 2a Satz 3).

Von weitaus größerer praktischer Bedeutung als für den EA ist die Vorschrift jedoch für den gesetzlichen KA, auf den sie gemäß § 298 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist, zumal nach § 294 Abs. 1 auch ausländische TU in den KA einzubeziehen sind. Auch ein nach internationalen (IFRS-)Vorschriften aufgestellter KA ist gemäß § 315e Abs. 1 in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen sowie nach § 325 Abs. 3 offen zu legen. Für befreiende KA i. S. d. § 291 (EU/EWR-Staaten) und § 292 (Drittstaaten) gilt die Aufstellungspflicht in Euro nicht. Befreiungsvoraussetzung ist in beiden Fällen lediglich eine Offenlegung in deutscher oder englischer Sprache, nicht jedoch eine Aufstellung und Offenlegung in Euro (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 244 HGB, Rn. 5). Die befreiende Offenlegungsmöglichkeit in englischer Sprache ist erst mit Wirkung zum 01.01.2020 in das Gesetz aufgenommen worden, um einen entsprechenden Gleichklang mit der Befreiungsmöglichkeit in § 264 Abs. 3 Satz 3 zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/9739, S. 120). Obwohl – der derweil aufgehobene – DRS 14 letztmalig auf vor oder am 31.12.2009 beginnende GJ anwendbar war, erscheint es zu Informationszwecken weiterhin zulässig, den KA zusätzlich zum Euro noch in anderen, frei wählbaren Berichtswährungen aufzustellen. In diesem Fall sollten die Umrechnungsmethode sowie die funktionale Währung, d. h. die Währung des wirtschaftlichen Umfelds, in dem ein UN überwiegend tätig ist, angegeben werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 244 HGB, Rn. 5).

 

Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 244 ist nicht nur auf ordentliche Abschlüsse (JA, KA), sondern auch auf die Eröffnungsbilanz anzuwenden. Die Geltung für die Eröffnungsbilanz ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 2, wonach die für den JA geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Für einige Sonderbilanzen sind die Vorschriften über die Jahresbilanzen "sinngemäß" oder "entsprechend" anzuwenden, wie z. B. bei der Verschmelzungsbilanz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG oder der Eröffnungsbilanz i. R.e. Abwicklung gemäß § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 244 HGB, Rn. 2; OLG Frankfurt am Main, Unveröffentlichter Beschluss vom 23.10.1996, 20 W 291/96; IDW (2021), Rn. F 33).

 

Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Insolvenzverfahren gelten gemäß § 155 Abs. 1 InsO die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des schuldnerischen UN unverändert fort. Diese Pflichten sind – neben der insolvenzrechtlichen RL – durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Mithin hat der Insolvenzverwalter bei der Aufstellung des JA bzw. Lageberichts wie auch bei der Aufstellung erforderlicher Sonderbilanzen (z. B. Liquidationseröffnungsbilanz bei Stilllegung des schuldnerischen UN) § 244 zu beachten (vgl. InsO-Komm. (2022), § 155, Rn. 4f.; Kayser/Thole (2023), § 155 InsO, Rn. 2).

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