Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Vorschrift entspricht dem früheren § 38 HGB 1980. Neu eingefügt wurden in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 über die Beschaffenheit der Buchführung, die wörtlich mit § 145 Abs. 1 AO übereinstimmen (durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde in § 145 Abs. 1 Satz 1 AO das Wort "Vermögenslage" durch das Wort "Lage" ersetzt). Wegen dieser engen Verbindung zu steuerrechtlichen Vorschriften kann bei der Auslegung der Vorschrift auch auf die steuerrechtliche Literatur sowie die Steuer-Rspr. zurückgegriffen werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 238 begründet die handelsrechtliche Buchführungspflicht als öffentlich-rechtliche Pflicht für alle Kaufleute und formuliert die allg. Anforderungen, die an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu stellen sind. Die Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des allg. Teils des Dritten Buchs zu sehen, v.a. mit § 239, der die allg. Pflicht zur Ordnungsmäßigkeit für die Buchführung durch spezielle Anforderungen konkretisiert. Die Pflicht zur Buchführung wird ergänzt durch die Verpflichtung zur Aufstellung eines Inventars (vgl. § 240) sowie der Eröffnungsbilanz und des JA (vgl. §§ 242 bzw. 264 Abs. 1).

 

Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 140 AO ist die handelsrechtliche Buchführungspflicht auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Darüber hinaus wird der Kreis der nach Steuerrecht Buchführungspflichtigen unabhängig von der Kaufmannseigenschaft durch § 141 AO erweitert, soweit bestimmte Größenmerkmale überschritten werden (vgl. HdR-E, HGB § 238, Rn. 7).

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