Rn. 126

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

UN, zwischen denen ein BHV besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist, sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 104). Beim Vertrags- und Eingliederungskonzern wird wegen der umfassenden Weisungsbefugnisse die einheitliche Leitung vom Gesetz fingiert, ob sie tatsächlich ausgeübt wird, ist unerheblich. In diesen Fällen "braucht die einheitliche Leitung weder nachgewiesen zu werden, noch ist sie widerlegbar" (ADS (1997), § 18 AktG, Rn. 65; vgl. ebenfalls WP-HB (2021), Rn. C 148). Bei alleinigem Vorliegen sonstiger Verträge, z. B. eines GAV oder anderer UN-Verträge, entsteht kein Vertragskonzern (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 111).

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