Rn. 68

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt in erster Linie die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines UN ausführt. Unternehmer ist dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da das Treugut dem Treuhänder vom Treugeber lediglich zur Verwaltung übertragen wird, findet kein Leistungsaustausch statt. Außerdem erfolgt die Übertragung unentgeltlich. Selbst, wenn man die Übertragung des Treuguts als Lieferung bezeichnen würde, wäre sie kein steuerbarer Umsatz, weil es am Merkmal der Entgeltlichkeit mangelt.

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