Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 329 regelt die Kontrolle der Einhaltung der Offenlegungsvorschriften der §§ 325327a durch die das UN-Register führende Stelle. Ausgenommen von dieser Prüfung sind die Vorschriften zu Form, Format und Inhalt nach § 328 (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 15f.). Obwohl sich der Prüfungsgegenstand nicht explizit aus dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 1 ergibt, ist hierfür die Einordnung des § 329 unter den Vierten Unterabschnitt aufschlussreich. Die Prüfung nach § 329 kann somit nur die Übermittlungen nach § 325 und aller sich aus anderen auf § 325 beziehender Vorschriften ergebenden Übermittlungen zum Gegenstand haben. Der Prüfungsauftrag wurde durch das sog. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) gegenüber seiner vorher bestehenden Formulierung bezüglich des Kontrollumfangs und der Kontrolleffektivität deutlich präzisiert. Die Kontrollinstanz kann seither eigenständig einen Gesetzesverstoß an die zuständige Verwaltungsbehörde melden und damit ein Sanktionsverfahren in Gang setzen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 167ff.).

Begibt eine KapG als Inlandsemittent (vgl. § 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (vgl. § 2 Abs. 1 WpHG), so tritt, soweit sie keine KapG i. S. d. § 327a ist, gemäß § 317 Abs. 3a neben die Prüfung durch die das UN-Register führende Stelle eine (weitere) Prüfung durch den AP, die sich jedoch allein auf die Erfüllung der Form- und Formatvorgaben des § 328 Abs. 1 beschränkt.

 

Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Konkret bestimmt § 329

  • in Abs. 1 Satz 1

    • die Kontrollinstanz, d. h., wer für die Überprüfung der Einhaltung der Offenlegungspflichten zuständig ist;
    • die betroffenen Unterlagen, d. h., auf welche Unterlagen sich die Überprüfung bezieht;
    • den Umfang der Überprüfung, d. h., die Einhaltung welcher Offenlegungsnormen zu kontrollieren ist;
  • in Abs. 1 Satz 2

    • das Recht der Kontrollinstanz zur Nutzung von UN-Daten, d. h., unter welchen Voraussetzungen die Kontrollinstanz im Rahmen ihrer Überprüfung welche zusätzlichen Daten nutzen kann;
  • in Abs. 2f.

    • das Auskunftsrecht der Kontrollinstanz, d. h., unter welchen Voraussetzungen die Kontrollinstanz im Rahmen ihrer Überprüfung welche zusätzlichen Informationen von wem einholen kann;
    • die Folgen einer Auskunftsverweigerung, d. h., was sich ergibt, wenn ein UN einem Auskunftsbegehren der Kontrollinstanz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  • in Abs. 4

    • die Pflicht der Kontrollinstanz, bei unvollständiger oder unterlassener Übermittlung die zuständige Verwaltungsbehörde hierüber zu unterrichten, damit diese entsprechende Sanktionsmaßnahmen einleiten kann.

Die Art sowie der Ablauf der Sanktionierung von Verstößen gegen die Offenlegungsnormen liegen nicht im Regelungsbereich des § 329. Diese ergeben sich aus den §§ 334f., 340o und 341o sowie § 21 PublG.

 

Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wie die anderen Paragrafen, die die handelsrechtliche Offenlegung regeln, gilt § 329 für alle KapG sowie PersG i. S. d. § 264a. Auch für dem PublG unterliegende UN ist dieser Paragraf, abgesehen von den Absätzen 2 und 3, relevant (vgl. §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 PublG). Durch den Verweis in § 339 Abs. 2 ist er ebenfalls auf eG anzuwenden. Ebenso besteht für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340l Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341l Abs. 1) eine entsprechende Prüfungspflicht. Über § 325a Abs. 1 Satz 1 gilt er auch für europäische KapG, die in Deutschland eine Zweigniederlassung betreiben.

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