(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a[1] [Bis 31.07.2022: § 325 Abs. 3 bis 6] des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

 

(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4[2] [Bis 31.07.2022: des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4] des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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