Rn. 94

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

In § 15 AktG werden die Arten der "verbundenen UN" abschließend bzw. erschöpfend aufgeführt, die ihrerseits dann in den §§ 1619 und 291f. AktG näher spezifiziert werden und durch widerlegbare oder unwiderlegbare Vermutungen miteinander verknüpft sind. "Verbundene UN" sind rechtlich selbständige UN, die im Verhältnis zueinander

(1) in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte UN (vgl. § 16 AktG),
(2) abhängige und herrschende UN (vgl. § 17 AktG),
(3) Konzern-UN (vgl. § 18 AktG),
(4) wechselseitig beteiligte UN (vgl. § 19 AktG), oder
(5) Vertragsteile eines UN-Vertrags (vgl. §§ 291f. AktG)

sind (vgl. insbesondere HdK (1998), Kap. II/5, Rn. 736ff.; HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 1ff.; überdies Küting, DStR 1987, S. 347ff., sowie Küting (2012), S. 14ff.).

Übersicht: Verbundene Unternehmen i. S. d. AktG

Dabei werden zunächst nur die unmittelbaren (direkten, bilateralen) Beziehungen berücksichtigt, d. h., "verbundene UN" müssen "im Verhältnis zueinander" stehen. Die Vorschrift bedeutet also nicht, dass ein UN, das durch eine der fünf Arten von UN-Verbindungen mit einem anderen UN verbunden ist, allein schon aus diesem Grund mit dritten UN i. S. d. Gesetzes verbunden ist, die ihrerseits mit anderen UN in einer UN-Verbindung stehen (vgl. WP-HB (2023), Rn. C 49). Ausschließlich der Konzerntatbestand schafft sog. multilaterale Verbundbeziehungen, indem alle Konzern-UN gleichzeitig auch im gegenseitigen UN-Verbund stehen. Fernerhin kann ein UN-Verbund aber auch durch § 16 Abs. 4 AktG mittelbar (indirekt) begründet sein. Denn danach sind z. B. diejenigen Anteile, die einem abhängigen UN gehören, dem herrschenden UN zuzurechnen, so dass die Voraussetzung "im Verhältnis zueinander" zwischen einem im Mehrheitsbesitz des abhängigen UN stehenden UN und dem herrschenden UN mittelbar erfüllt ist (vgl. lediglich Dusemond (1993), S. 4f.).

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