Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Im Zuge des sog. Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) wurden grundlegende Änderungen bezüglich der Durchsetzung der Offenlegungspflicht (i. S. d. §§ 325ff.) vorgenommen. Dabei wurde dem BfJ die Durchsetzung der Offenlegungspflichten übertragen. Ausweislich der RegB hatte sich das neue Ordnungsgeldverfahren im Grundsatz bewährt. Dies wiederum zeigte sich mitunter auch darin, dass, nachdem technische Anlaufschwierigkeiten überwunden wurden, nun seit mehreren Jahren über 90 % der mehr als 1,1 Mio. betroffenen KapG ihre RL-Unterlagen rechtzeitig offenleg(t)en (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6).

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit dieser erzwungenen Offenlegung soll interessierten Dritten die Möglichkeit gegeben werden, sich umfassend über die Umstände in betreffendem UN zu informieren. Die Unterlagen, die der Offenlegungspflicht unterliegen, müssen der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermittelt werden (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2). Für den fristgemäßen Eingang der JA-Unterlagen bei eben dieser Stelle ist ein fristgemäßer Übermittlungsauftrag an einen beauftragten StB oder die DATEV eG nicht ausreichend. "Die Vorschrift des § 278 BGB über die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Offenlegungspflicht nach den §§ 325ff. entsprechend anwendbar" (LG Bonn, Beschluss vom 29.10.2008, 30 T 104/08, NZG 2009, S. 194f.; vgl. sodann kritisch dazu Neuhof, DStR 2009, S. 1931ff.). Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde gegen jenen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, NJW 2009, S. 2588ff.; auch: BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10, BB 2011, S. 1136f.).

 

Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Im Fall des pflichtwidrigen Unterlassens einer rechtzeitigen Offenlegung des JA, des Lageberichts, des KA, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der RL sowie der RL-Unterlagen einer Hauptniederlassung hat das BfJ gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 ein entsprechendes Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.

 

Rn. 4

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 28.06.2012, WpÜG 8/11, DB 2012, S. 2151ff.) ist die Zuständigkeit für die Verletzung von Offenlegungspflichten bei der RL von der vermeintlich zuständigen BaFin bei kapitalmarktorientierten UN in eine (teilweise) Zuständigkeit des BfJ übergegangen. Der Beschluss erweitert(e) die zuvor in § 334 Abs. 4 (a. F.) geregelten Kompetenzen des BfJ um weitere Regelungen (vgl. auch Petersen/Busch/Froschhammer, WPg 2013, S. 905ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge