Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 293c AktG regelt die Bestellung des UN-Vertragsprüfers i. S. d. § 293b AktG (vgl. zur Person des Vertragsprüfers HdR-E, AktG § 293b), die Rechtsgrundlage für dessen Tätigwerden ist. Die Vorschrift entspricht in ihrem wesentlichen Inhalt der Bestimmung des § 10 Abs. 1f. UmwG, der die Entsprechung für die Bestellung des Verschmelzungsprüfers zum Gegenstand hat und seinerseits weitgehend der Vorschrift des § 340b Abs. 2 AktG (a. F.) entspricht. Durch die Änderung des § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG im Zuge des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 (BGBl. I 2003, S. 838ff.) ist nun die gerichtliche Bestellung der Vertragsprüfer zwingend vorgesehen. Zweck der Regelung ist, wie schon der Einführung einer UN-Vertragsprüfung selbst (vgl. HdR-E, AktG § 293b), das Spruchstellenverfahren des § 306 AktG durch den Einsatz gerichtlich bestellter Prüfer zu entlasten, weil diesen ein größeres Vertrauen als solchen Prüfern entgegengebracht werde, die von den Vertragsbeteiligten selbst bestellt werden (vgl. BT-Drs. 12/6699, S. 85; KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 2; Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 1).

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