Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes des JA kann die Nichtigkeit des JA nur in schwerwiegenden Fällen geltend gemacht werden (vgl. § 256 AktG). Die Feststellung eines JA durch die HV ist nach Maßgabe des § 257 AktG anfechtbar. Der Feststellungsbeschluss, den eine HV in Bezug auf einen festzustellenden JA fasst, kann wie jeder andere HV-Beschluss angefochten werden, wenn er Gesetz oder Satzung verletzt. Die Regelung der Anfechtung des JA gemäß § 257 AktG verweist insofern auf die Anfechtung nach § 243 AktG. In der Praxis bleibt einer Anfechtung des JA aber nur wenig Raum. Nach § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG ist eine Anfechtung wegen Inhaltsfehlern ausgeschlossen. Daraus folgt, dass die Anfechtung des JA nur auf Verfahrensfehler der HV bei der Feststellung des JA gestützt werden kann.

Die Vorschrift des § 257 AktG erfasst die Ausnahmefälle zur Feststellung eines JA, für die grds. der Vorstand und der AR berufen sind. Wenn Vorstand und AR den JA festgestellt haben, ist eine Anfechtung gar nicht möglich. § 257 AktG ist insoweit abschließender Natur (vgl. WP-HB (2021), Rn. B 390). Die Feststellungskompetenz liegt ausnahmsweise bei der HV, wenn die folgenden Vorschriften eingreifen:

 
§ 173 AktG Feststellung durch die HV nach Beschluss von Vorstand und AR
§ 234 Abs. 2 AktG Rückwirkung einer Kap.-Herabsetzung
§ 235 AktG Rückwirkung einer gleichzeitigen Kap.-Erhöhung
§ 270 Abs. 2 AktG Feststellung der Eröffnungsbilanz
§ 286 Abs. 1 AktG Feststellung des JA bei einer KGaA

Sollte ein Feststellungsbeschluss der HV ergehen, ohne dass diese dafür zuständig ist, liegt kein Fall des § 257 AktG vor. Der ergangene Beschluss ist kein Feststellungsbeschluss, so dass ein solcher Beschluss auch nicht die Wirkungen der Feststellung herbeiführen kann (vgl. HdR-E, AktG § 256). Die Vorschrift des § 257 AktG dient der Rechtssicherheit und dem Bestandsschutz des festgestellten JA und stellt klar, in welchem Umfang die allg. Anfechtungsregeln anwendbar sind (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 257, Rn. 2).

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