Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 6 Abs. 1 PublG sind der JA bzw. EA und der Lagebericht durch einen AP zu prüfen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten

  • § 316 Abs. 3,
  • § 317 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3, 3a, 4a bis 6,
  • § 318 Abs. 1, 1a, 3 bis 8,
  • § 319 Abs. 1 bis 4,
  • § 319b Abs. 1,
  • § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die
  • §§ 321–324

über die Prüfung des JA sinngemäß. Dies jedoch mit Blick auf UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 nur insoweit, als nicht die AP-VO (EU) Nr. 537/2014 vom 16.04.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014; ABl. EU, L 170/66 vom 11.06.2014) anzuwenden ist. Die AP hat dabei zu umfassen:

(1) die Bilanz,
(2) die GuV,
(3) den Anhang und
(4) den Lagebericht.

Bei PersG und Einzelkaufleuten ist die GuV auch zu prüfen, wenn an ihrer Stelle eine Anlage zur Jahresbilanz veröffentlicht wird. Die Anlage zur Jahresbilanz stellt dann einen Teil des externen JA dar und unterliegt damit ebenfalls der Prüfung. In die Prüfung ist die Buchführung mit einzubeziehen (hinsichtlich weiterer Einzelheiten über den Umfang der Prüfung vgl. HdR-E, HGB § 317). Gemäß § 6 Abs. 2 PublG hat sich die Prüfung des JA einer PersG oder eines Einzelkaufmanns auch darauf zu erstrecken, ob das sonstige Vermögen (PV) der Gesellschafter bzw. des Einzelkaufmanns und die darauf entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Bilanz bzw. GuV aufgenommen wurden (vgl. zur Abgrenzung zwischen BV und PV HdR-E, PublG § 5, Rn. 15f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge