Rn. 126

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der erstmalige Ansatz einer Verbindlichkeit beim Leasingnehmer erfolgt zum Barwert der zu leistenden Leasingzahlungen, diskontiert mit dem Grenz-FK-Zins (incremental borrowing rate) oder – falls verfügbar – dem vom Leasinggeber berechneten Zinssatz ((interest rate implicit in the lease); vgl. IFRS 16.26). Eine Ermittlung des internen Zinssatzes durch den Leasingnehmer scheidet in praxi mangels genauer Kenntnis der zugrunde liegenden Kalkulationsgrößen regelmäßig aus; üblicherweise kommt deshalb der Grenz-FK-Zins zur Anwendung (vgl. Freiberg, PiR 2016, S. 263f.). Dabei ist eine fiktive Fremdfinanzierung für den Erwerb des zugrunde liegenden Leasingobjekts zu unterstellen, d. h. mit dem gleichen Wert, der gleichen Laufzeit bei gleicher Besicherung in dem gleichen ökonomischen Umfeld (vgl. IFRS 16 Appendix A).

 

Rn. 127

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Bewertung der Schuld richtet sich nach der vorab ermittelten Vertragslaufzeit (vgl. IFRS 16.18) und beinhaltet die vertraglich fixierten Leasingzahlungen sowie sämtliche Straf- bzw. Ausübungspreise für Kündigungs- und Verlängerungsoptionen – sofern ein wirtschaftlicher Anreiz für deren Ausübung besteht – sowie erwartete Zahlungen für Restwertgarantien und bedingte Leasingzahlungen, die von einem vorab definierten Index, wie bspw. dem Konsumklima-Index, abhängen (vgl. IFRS 16.27). Bedingte Mietzahlungen, die in Abhängigkeit der Inanspruchnahme des Vermögenswerts oder von dessen Leistung variieren (bspw. zurückgelegte Flugstrecke bei Flugzeugen), sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen (vgl. IFRS 16.27; IFRS 16 Appendix A). Etwas anderes gilt für Leasingzahlungen, die nur als variabel deklariert, aber ökonomisch tatsächlich unvermeidbar und damit quasi fix sind (vgl. IFRS 16.B42), da sie mit hoher Sicherheit eintreten werden. Die quasi fixen Leasingraten sind in den Ansatz der Verbindlichkeit einzubeziehen (vgl. IFRS 16.27(a); IFRS 16.36(c)). Existieren verschiedene Szenarien für die variablen Zahlungen, ist – wenigstens – die Variante mit dem niedrigsten Barwert relevant (vgl. Lange/Müller, IRZ 2016, S. 111 (114)).

 

Rn. 128

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Das Nutzungsrecht ist beim Leasingnehmer mit den AK zu bilanzieren, die der Höhe der Verbindlichkeit zzgl. anfänglicher direkter Kosten entsprechen (vgl. IFRS 16.23f.). In praxi wird allerdings auf den Ansatz der anfänglichen direkten Kosten aufgrund ihrer Unwesentlichkeit regelmäßig verzichtet (vgl. IFRS 16.BC86). Daneben sind ggf. Anpassungen des Nutzungsrechts infolge von Leasinganreizen für Zahlungen am oder vor Beginn des Leasingvertrags sowie für Rückbau- bzw. Rekultivierungsverpflichtungen vorzunehmen (vgl. IFRS 16.24).

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