Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 300 AktG regelt für den sog. Vertragskonzern die Dotierung der gesetzlichen Rücklage in Abänderung von § 150 Abs. 2 AktG bei UN-Verträgen (GAV, Teil-GAV, BHV) von AG, KGaA und SE. Zweck der Vorschrift ist es, bilanziell eine Aushöhlung betreffender Gesellschaft zu verhindern. Bestünde diese Sondervorschrift nicht, würde infolge der Anknüpfung von § 150 Abs. 2 AktG am Jahresüberschuss, der bei abführungspflichtigen Gesellschaften nicht oder nur vermindert entsteht, die Verpflichtung zur Bildung ins Leere gehen. Hintergrund ist aufgrund der in § 300 Nr. 1 AktG erwähnten Fünfjahresfrist das steuerliche Organschaftsmodell, bei dem es in erster Linie um die Ergebnisabführung geht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Beim Begriff der gesetzlichen Rücklage ist auf § 150 AktG zurückzugreifen (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.); Gleiches gilt für die gesetzliche Obergrenze. Für die Dotierung enthält § 300 AktG Sondervorschriften, wobei die Regelung nach § 150 Abs. 2 AktG Mindesterfordernisse enthält (vgl. zutreffend Hüffer-AktG (2020), § 300, Rn. 4). Für die Verwendung der gesetzlichen Rücklage enthält § 300 AktG keine Sonderregelungen, so dass es bei der Anwendbarkeit der Vorschriften nach § 150 Abs. 3f. AktG verbleibt.

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