Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 170 AktG regelt den Umfang und Inhalt der Unterlagen, die der Vorstand dem AR zur Prüfung (vgl. § 171 AktG) vorzulegen hat. Neben dem für die Prüfung der RL erforderlichen JA (Bilanz, GuV und Anhang) und Lagebericht hat der Vorstand dem AR auch seinen Gewinnverwendungsvorschlag vorzulegen. Die Vorschrift bezweckt neben der RL-Kontrolle und Prüfung durch den AR (vgl. § 171 AktG) zugleich die Vorbereitung der HV. Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde die (Alt-)Regelung des § 337 Abs. 1 Satz 1 AktG (a. F.) zur Vorlage des KA und Konzernlageberichts in § 170 AktG aufgenommen. Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) wurde erstmals die internationale RL für den KA sowie die Möglichkeit der Aufstellung eines EA nach internationalen RL-Standards für Offenlegungszwecke eingeführt (vgl. § 325 Abs. 2a), weshalb § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend zu ergänzen war. Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) wurde § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG eingefügt und die Vorlagepflicht auch auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. § 289b) sowie den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (vgl. § 315b) ausgeweitet, sofern solche denn zu erstellen sind (vgl. Nietsch, NZG 2016, S. 1330ff.). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154, S. 1ff.) wurde der Vorstand schließlich verpflichtet, dem AR (künftig) auch einen Ertragsteuerinformationsbericht sowie – sofern einschlägig – eine Erklärung vorzulegen, dass das oberste MU einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht gesetzeskonform zur Verfügung gestellt hat (vgl. BT-Drs. 20/5653, S. 68).

Die Vorlage des Prüfungsberichts unmittelbar durch den AP an den AR und gleichzeitig an einen eingerichteten Prüfungsausschuss ist in § 321 Abs. 5 Satz 2 geregelt.

 

Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Vorlagen zum Konzern dienen der Information des AR, der HV sowie der einzelnen Aktionäre im Falle des Vorliegens eines Konzerns, soweit das MU eine AG, KGaA oder SE ist. § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG betrifft die Vorlage des KA und Konzernlageberichts an den AR des MU. Dabei ist der Begriff des MU den §§ 271 Abs. 2, 290 entnommen (vgl. des Weiteren Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 2a). Entsprechende Vorschriften für eine GmbH als MU sind in § 42a Abs. 4 GmbHG getroffen. Für Zwecke der Vorlage an den AR einer GmbH gilt § 52 GmbHG i. V. m. § 170 AktG.

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