Rn. 437

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das BMJ (derweil: BMJV) vertritt (vgl. Schreiben vom 06.03.1995, III A 3–3507/1–13 (D) – 1 II – 32–2014/94, DB 1995, S. 639) die Auffassung, dass eine Angabe der Gesamtbezüge unterbleiben kann, wenn die Größenordnung der Bezüge eines Organmitglieds dadurch festgestellt werden kann, dass der "Betrag der Gesamtbezüge durch die Zahl der Organmitglieder geteilt wird, wobei u. U. ein üblicher Zuschlag für den Vorsitzenden eines Organs zu berücksichtigen ist." Diese Auffassung überdehnt den Wortlaut der Ausnahmevorschrift. Würde ihr gefolgt, wäre die Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge faktisch aufgehoben.

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