Rn. 7

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts setzt ein Abhängigkeitsverhältnis der inländischen AG/KGaA/SE voraus. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt oder nicht, bestimmt sich nach § 17 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 64ff.).

 

Rn. 8

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Demnach ist eine Abhängigkeit einer AG/KGaA/SE zu bejahen, wenn durch ein anderes – herrschendes – UN auf diese Gesellschaft ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt also bereits die faktische Möglichkeit zur Herrschaftsausübung. Im Gegensatz zum Konzerntatbestand nach § 18 AktG ist es für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses i. S. v. § 17 AktG unerheblich, ob das andere – herrschende – UN seine Einflussmöglichkeiten tatsächlich ausübt oder die Absicht hierzu besteht (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 326, m. w. N.). Unerheblich ist auch, ob eine unmittelbare, mittelbare oder mehrfache Abhängigkeit gegeben ist (vgl. auch HdR-E, AktG § 312, Rn. 10ff.). Die im Fall einer Mehrheitsbeteiligung i. S. v. § 16 AktG gegebene Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG kann widerlegt werden (vgl. hierzu ADS (1997), § 17 AktG, Rn. 101ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 327; HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 84ff. ).

 

Rn. 9

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

In welcher Rechtsform das herrschende UN geführt wird, ob es im Handelsregister eingetragen ist oder nicht und ob es seinen Sitz im In- oder Ausland hat, ist für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses i. S. v. § 17 AktG nicht relevant (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 336). Auch eine natürliche Person, eine Körperschaft oder AöR, die selbst kein eigenes UN betreibt, kann herrschendes UN i. S. v. § 17 AktG sein, wenn ihr konzernrechtlich UN-/Unternehmer-Eigenschaft zukommt (vgl. zu weiteren Einzelheiten HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 9ff.; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 3). Nach inzwischen gefestigter Rspr. sind die Gefahren der politisch motivierten Einflussnahme bei einer Gebietskörperschaft derart ausgeprägt, dass diese bereits dann als herrschendes UN zu qualifizieren ist, wenn sie nur eine einzige AG/KGaA/SE beherrscht (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 336; HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 11).

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