Rn. 73

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der sog. Bilanzeid, welchen die gesetzlichen Vertreter bzw. Mitglieder des vertretungsberechtigen Organs von KapG, die Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und keine KapG i. S. d. § 327a sind, gemäß § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 289 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 315 Abs. 1 Satz 5 abzugeben haben (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 50), wird in der Aufzählung des § 325 Abs. 1 Satz 1 nach der Überarbeitung des § 325 durch das ESEF-UG explizit genannt. Damit wurde klargestellt, dass der Bilanzeid keinen Bestandteil des JA darstellt und eigenständig der Offenlegungspflicht unterliegt.

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