Rn. 192

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Auswahl der Methode bzw. des Verfahrens zur Feststellung der Wirksamkeit bleibt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers grds. dem Unternehmen überlassen (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 127; BT-Drs. 16/12407, S. 169; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 52f.; zu den verschiedenen Methoden vgl. auch Kuhn/Scharpf (2006), Rn. 2590ff.; DGRV (2016), Teil 1, Kap. D. II. 4.3.6 mit Beispielen; Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 284ff.; Glaser (2015), S. 288ff.).

 

Rn. 193

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Feststellung der Wirksamkeit ist eng mit der o. g. objektiven Eignung eines Sicherungsinstruments verbunden (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 54). Grundgeschäft und Sicherungsinstrument müssen danach – wie schon vor der Einführung des § 254 nach den GoB notwendig – derart aufeinander abgestimmt sein, dass bei einer Veränderung eines Einflussfaktors (z. B. Erhöhung des Zinsniveaus, fallende Währungs- oder Aktienkurse) eine (zwingende) vollständige oder teilweise Kompensation des abgesicherten Risikos (Fair Value oder Cashflow) durch das gegenläufige Geschäft (Sicherungsinstrument) von sich aus stattfindet.

 

Rn. 194

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Obwohl die Auswahl der Methode zur Feststellung der Wirksamkeit nach dem Willen des Gesetzgebers dem Unternehmen überlassen bleibt (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 127; BT-Drs. 16/12407, S. 169), muss die Methode den Zielen und der Strategie i. R.d. Risikomanagements gerecht werden (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 52f.).

Welche Methode angewandt wird, hängt auch von der Art des zugrunde liegenden Risikos ab. Die Methode muss ferner unter Berücksichtigung der Art der Sicherungsbeziehung (Micro-, Macro-, Portfolio-Hedge) und der Art des Sicherungsinstruments betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und die rechnerische Feststellung eines evtl. Betrags der Unwirksamkeit erlauben. Die gewählte Methode zur Feststellung der Wirksamkeit ist grds. stetig anzuwenden.

 

Rn. 195

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Zur Ermittlung des als Unwirksamkeit zu buchenden Betrags werden insbesondere die Dollar-Offset-Methoden heranzuziehen sein (vgl. ebenso WP-HB (2012/I), Rn. E 460). Statistische Methoden, wie bspw. eine Regressionsanalyse, liefern unmittelbar keinen Betrag, der als Unwirksamkeit (Ineffektivität) gebucht werden kann (vgl. ebenso Weigel et al., WPg 2012, S. 71 (81)). Zu einer Übersicht verschiedener Methoden vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 284ff.

 

Rn. 196

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird eine Bewertungseinheit in der Weise gebildet, dass das aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko mittels eines einzelnen Sicherungsinstruments abgesichert wird (Micro-Hedge), lässt sich am Abschlussstichtag aus den individuellen gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströmen die Wirksamkeit ggf. unmittelbar ableiten (verlässlich messen), d. h. feststellen und darlegen, ob und inwieweit das gesicherte Risiko eingetreten ist (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 126).

 

Rn. 197

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Dies kann bspw. mittels sämtlicher Arten der als Dollar-Offset-Methoden bekannten Methoden erfolgen. Dabei dürften insbesondere die sog. Change-in-Fair-Value-Methode und die Hypothetische Derivate-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führen. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen, die in internationalen Bilanzierungsstandards und in dem diese Standards auslegenden Schrifttum z. T. gegen die Zulässigkeit einzelner Arten der Dollar-Offset-Methoden vorgetragen werden, unter HGB nicht relevant sind. Häufig wird die Hypothetische Derivate-Methode sowohl bei der Absicherung von Wertänderungen (Fair Value-Hedge) als auch von Cashflow-Änderungen (Cashflow-Hedge) sowie bei antizipativen Bewertungseinheiten diejenige Methode sein, die die "besten" Ergebnisse liefert.

 

Rn. 198

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Change-in-Fair-Value-Methode (vgl. Kuhn/Scharpf (2006), Rn. 2650ff.):

(1) Es werden die Wertänderungen sowohl vom Grundgeschäft als auch Sicherungsinstrument benötigt, die zum einen auf dem gesicherten (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht (Stufe 1)) und zum anderem auf dem nicht gesicherten Risiko (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht (Stufe 2)) basieren.
(2) Die Wertänderung, die auf den nicht gesicherten Risiken beruht, ergibt sich als Differenz aus der gesamten Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzgl. der Wertänderungen, die sich auf gesicherte Risiken beziehen (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1 (Stufe 2)).
(3) Bei der Absicherung von Zinsrisiken sind aus den ermittelten (Zeit-)Werten die abzugrenzenden Zinsen zu eliminieren (Clean Price). Die Beurteilung der Wirksamkeit basiert auf dem Clean Price.
(4) Die Change-in-Fair-Value-Methode ist im Regelfall für die Beurteilung der Wirksamkeit bei der Absicherung von Wertänderungsrisiken (Fair Value-Hedges) sachgerecht.
(5) Für die Absicherung von Zahlungsstromrisiken, wie bspw. bei der Absicherung von variabel verzinslichen Posten, führt diese Methode ggf. zu nicht plausiblen Ergebnissen (ein anschauliches Bei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge