Rn. 176

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Für die Ermittlung des buchungsrelevanten Betrags ist der Betrag der bisherigen Unwirksamkeit der Sicherungsbeziehung rechnerisch zu ermitteln (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 65).

Ebenso wie bei der Ermittlung der (Un-)Wirksamkeit einer Bewertungseinheit ist auch bei der handelsrechtlichen Abbildung derselben sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Sicherungsinstrument zwischen der vollständigen Änderung des beizulegenden Zeitwerts und der Änderung des beizulegenden Zeitwerts auf der Basis des gesicherten Risikos zu unterscheiden (vgl. ebenso IDW RS HFA 4 (2012), Rn. 65; ausführlich hierzu Glaser (2015), S. 282ff.).

Entsprechendes gilt bei der Absicherung von Zahlungsstromänderungsrisiken.

 

Rn. 177

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Wie nachstehender Übersicht zu entnehmen ist, ist die gesamte Wertänderung von Grundgeschäft (GG) und Sicherungsinstrument (SI) aufzuteilen in einen Betrag, der auf dem gesicherten Risiko basiert (Stufe 1) und einen Betrag, der die Differenz (Stufe 2) zwischen der gesamten Wertänderung und der Wertänderung auf Basis des gesicherten Risikos ausmacht.

 
   

Grund­geschäft

(EUR)

Sicherungs­instrument

(EUR)
 
Ausgangs­situation Beizulegender Zeitwert: ­Designation der Sicherungs­beziehung 100,0 0  
Beizulegender Zeitwert: ­Bilanzstichtag 31.12. 90,0 + 7,0  
Messung der Wirksamkeit Wertänderung insgesamt – 10,0 + 7,0 – 3,0
– aus gesicherten Risiken – 8,0 + 6,5 – 1,5
– aus nicht gesicherten Risiken – 2,0 + 0,5  
Bilanz und GuV 1. Stufe: gesichertes Risiko ­Ineffektivität – 1,5   saldiert
2. Stufe: ungesichertes Risiko – 2,0 + 0,5 brutto

Übersicht: Zweistufige Beurteilung der Wirksamkeit

 

Rn. 178

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Weder § 254 noch die allg. handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften bieten eine Grundlage, von der Ermittlung des Umfangs, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme einer Bewertungseinheit ausgleichen, abzusehen. Eine solche Vereinfachung ist grds. nur insoweit möglich, wie die o. g. Wertänderungen insgesamt nicht wesentlich sind.

 

Rn. 179

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Beim Grundgeschäft wird für die Beurteilung der Wirksamkeit die Zeitwertänderung bezüglich des gesicherten Risikos i. R.d. Effektivitätsmessung berücksichtigt (Stufe 1) (vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1018)). Entsprechendes gilt für das Sicherungsinstrument. Der Betrag der Unwirksamkeit beträgt in vorstehender Übersicht 1–1,5. Dieser Betrag resultiert aus einer Wertminderung des Grundgeschäfts von – 8,0 und einer gegenläufigen Werterhöhung beim Sicherungsinstrument von + 6,5. Der Betrag von – 1,5 ist stets als Unwirksamkeit imparitätisch zu erfassen.

 

Rn. 180

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Zeitwertänderung, die sich sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Sicherungsinstrument jeweils aus dem nicht gesicherten Risiko ergibt (gesamte Wertänderung abzgl. Wertänderung aufgrund des gesicherten Risikos), ist unsaldiert nach den allg. Bewertungsnormen (imparitätische Einzelbewertung) abzubilden (Stufe 2). Die Wertänderungen, die sich auf der Grundlage des nicht gesicherten Risikos ergeben, sind für das Grundgeschäft (– 2,0) und für das Sicherungsinstrument (+ 0,5) unter Beachtung des Grundsatzes der imparitätischen Einzelbewertung nach den allg. Bilanzierungsvorschriften zu erfassen (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1).

 

Rn. 181

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Soweit bei Absicherung des Zinsrisikos mittels Zinsswaps die Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (Zinsswap) auf den nicht gesicherten Risiken basieren, kann im Einzelfall eine andere Beurteilung sachgerecht sein, soweit die nicht gesicherten Spreadveränderungen nicht auf das Bonitätsrisiko der Vertragspartner, sondern nachgewiesen auf ein und dieselben anderen Ursachen zurückzuführen sind (wie dies bspw. bei den Spreadausweitungen als Ursache der Finanzmarktkrise z. T. der Fall war, ohne Änderung der Bonität der Vertragspartner). Die Spreadveränderungen und damit die Wertänderungen der betrachteten Geschäfte basieren dabei auf einer einheitlichen anderen Ursache, weshalb eine Saldierung in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann. In diesen Ausnahmefällen ist kritisch zu prüfen, ob sich die Bonität der Vertragspartner tatsächlich nicht verändert hat.

 

Rn. 182

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Es spricht nichts dagegen, bei Verwendung von (derivativen) Plain-Vanilla-Finanzinstrumenten als Sicherungsinstrumente i. R.e. perfekten Hedges aus Wesentlichkeitsgründen die vollständige Zeitwertänderung des Grundgeschäfts der vollständigen Zeitwertänderung des Sicherungsinstruments gegenüberzustellen, da stets der negative Nettowert imparitätisch erfasst wird (vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1018)). Ein positiver Nettowert wird in Anwendung des Realisationsprinzips unberücksichtigt bleiben.

 

Rn. 183

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für jede Sicherungsbeziehung ist – unter Beachtung des Ziels der Sicherung sowie des damit verbundenen operativen Risikomanagements – individuell fest...

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