Rn. 400
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Im Rahmen der Zuschreibungspflicht nach § 253 Abs. 5 besteht keine explizite Erläuterungspflicht im Anhang. Indes ist "im Anhang [...] die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind [...] Zuschreibungen des Geschäftsjahrs [...] gesondert aufzuführen" (§ 284 Abs. 3 Satz 1f.).
Rn. 401–402
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
vorläufig frei
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