Rn. 33

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der Wortlaut des § 251 Satz 1 verlangt die Angabe bestimmter Haftungsverhältnisse unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme (vgl. zur Angabe der Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen bei KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften § 285 Nr. 27). Diese Auffassung kann sich auch auf § 251 Satz 2 stützen, der ausdrücklich Angaben auch für den Fall verlangt, dass der Verpflichtung aus einem Haftungsverhältnis gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Dies bedeutet, dass die Bonität des Hauptschuldners keine Rolle für die Notwendigkeit einer Angabe spielt. Zum einen entspricht dies dem Zweck der Vorschrift (umfassende Information über bestimmte, nicht bilanzierte Risiken; vgl. HdR-E, HGB § 251, Rn. 3ff.), i. R.d. aufgezählten Vertragsarten sämtliche Bindungen zu erfassen, aus denen sich die – noch so entfernte – Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme ergibt (vgl. HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 32). Zum anderen dient es der Objektivierung: Im Gegensatz zum Ansatz von Rückstellungen wird auf diese Weise die Entscheidung über eine Angabe dem Ermessen des Bilanzierenden weitestgehend entzogen.

 

Rn. 34

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ist eine künftige wirtschaftliche Belastung dagegen völlig ausgeschlossen oder hängt sie allein vom Willen des Bilanzierenden ab (vgl. dazu IDW RH HFA 1.013 (2008), Rn. 11, 15), so entfällt die Angabepflicht. Dies ist z. B. der Fall bei vertraglichem Haftungsausschluss (z. B. "ohne-Obligo-Klausel") oder bei mehrfacher Sicherung desselben Sachverhalts (z. B. obligatorisch und dinglich) hinsichtlich des rechtlich schwächeren Haftungsverhältnisses (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 15: Grundpfandrecht vor Bürgschaft). Eine Deckung des vom Bilanzierenden eingegangenen Haftungsverhältnisses durch Dritte (z. B. Versicherungen oder nachrangig Haftende) schließt ein Risiko für die Vermögens- und Finanzlage i. d. R. nicht völlig aus, so dass die Angabepflicht nach § 251 Satz 2 in diesen Fällen weiterhin besteht (vgl. auch HdR-E, HGB § 251, Rn. 73). Vom Willen des Bilanzierenden hängt der Haftungseintritt z. B. bei sog. Negativerklärungen ab, mit denen sich UN gegenüber Gläubigern auf unterschiedliche Weise verpflichten können, Aktiva als Zugriffspotenzial zu erhalten (vgl. auch Schneider, in: FS Stimpel (1985), S. 887 (892ff.)).

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