Rn. 397

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die das Konzept der Wertaufholungsrücklage regelnden Vorschriften des AktG und des GmbHG haben durch die in § 253 Abs. 5 kodifizierte Zuschreibungspflicht eine Aufwertung erfahren (vgl. Herzig/Rieck, WPg 1999, S. 305 (309); Pickhardt, DStZ 1997, S. 671 (673)). Denn § 58 Abs. 2a AktG und § 29 Abs. 4 GmbHG sehen die Möglichkeit vor, dass Vorstand und AR bei einer AG bzw. die Geschäftsführung mit Zustimmung des AR oder der Gesellschafter bei einer GmbH i. R.d. Gewinnverwendung den EK-Anteil von Wertaufholungen in die anderen Gewinnrücklagen einstellen können, ohne dass ihre sonstigen Kompetenzen der Gewinnverwendung hierdurch beeinträchtigt werden. Der Betrag dieser Rücklagen, der auch unterhalb des EK-Anteils des Zuschreibungsgewinns liegen kann, ist dabei entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

Durch Dotierung der Wertaufholungsrücklage kann der EK-Anteil des Zuschreibungsgewinns an das UN gebunden und muss nicht zur Ausschüttung freigegeben werden.

 

Rn. 398

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der EK-Anteil der Wertaufholung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zuschreibungsbetrag und dem hierauf entfallenden Ertragsteueranteil. Erfolgt eine Zuschreibung allein in der HB, wird lediglich eine handelsbilanzielle Niederstwertabschreibung rückgängig gemacht. In diesem Fall sind bei der Dotierung der Wertaufholungsrücklage keine latenten Steuern gemäß § 274 in Abzug zu bringen. Dies "gilt jedoch nicht, sofern die allein handelsrechtliche Abschreibung zuvor zu einer aktiven latenten Steuer nach § 274 Abs. 1 geführt hat" (Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 662).

Die Auflösung dieser Rücklage orientiert sich dabei an den allg. Regeln für die Behandlung der anderen Gewinnrücklagen und erfolgt unabhängig von dem Verbleib oder weiteren Abschreibungsverlauf des zugeschriebenen VG.

 

Rn. 399

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

 vorläufig frei

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