Rn. 41

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Hält der Käufer Kontrakte mit lieferbaren Basisobjekten bis zum letzten Handelstag der Kontraktlaufzeit, muss er die Basisobjekte ggf. abnehmen und die aktuelle Kontraktnotierung bezahlen. Gleichzeitig wird die bis dahin aufgelaufene Variation Margin zusammen mit den zugehenden Basisobjekten aufgelöst.

Wird die Variation Margin auf Käuferseite auch in diesem Zeitpunkt noch ergebnisneutral behandelt – d. h. mit der zu bezahlenden Kontraktnotierung verrechnet (Settlement-Preis wird mit der aufgelaufenen Variation Margin verrechnet), entsprechen die AK immer dem im Kaufvertrag festgelegten (ursprünglichen) Preis (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 21). Dies entspricht der im Handelsrecht üblichen Ermittlung der mittels Termingeschäft festgeschriebenen AK (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 61).

Anfallende Nebenkosten, wie z. B. Gebühren an Börsenmitglieder oder vermittelnde Kreditinstitute, sind daneben noch zu beachten. Eine Aktivierung der von der Börse berechneten Transaktionskosten ist nicht zwingend – so kann insbesondere bei geringfügigen Beträgen aus Wesentlichkeitsgründen, aber auch, weil i. d. R. eine Erfüllung gar nicht stattfindet, eine sofortige Aufwandsbuchung in Betracht kommen (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 101).

Die Variation Margins sind damit als Korrektur der AK bzw. des Veräußerungserlöses zu erfassen (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 35f.).

Bei gekauften Futures erhöhen sich die AK, soweit das "Variation Margin-Konto" (tägliche Abrechnung) einen Aktivsaldo aufweist, entsprechend vermindern sich die AK bei einem Passivsaldo dieses Kontos.

Bei einer Lieferung (Veräußerung) des Underlyings aufgrund eines verkauften Futures vermindert ein Aktivsaldo des "Variation Margin-Kontos" (tägliche Abrechnung) den Veräußerungserlös, ein Passivsaldo erhöht den Veräußerungserlös.

Hat zwischen dem Abschluss der Future-Position und dem Erfüllungstag ein BilSt gelegen, an dem eine Ausbuchung bzw. Abschreibung des Aktivsaldos des "Variation Margin-Kontos" (tägliche Abrechnung) vorgenommen wurde, stellt sich die Frage, ob dieser Effekt am Erfüllungstag bei Ermittlung der AK wieder zu korrigieren ist. Nach dem Wortlaut von IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 21 "bestimmen sich die Anschaffungskosten nach dem Kontraktpreis (Settlement-Preis unter Verrechnung mit der Variation Margin)." Danach wäre nach dem Wortlaut von IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 21, dieser Effekt erfolgswirksam zu korrigieren.

Hiergegen lässt sich jedoch anführen, dass lediglich der am Erfüllungstag bestehende Saldo auf dem "Variation Margin-Kontos" (tägliche Abrechnung) bei Ermittlung der AK (bzw. des Veräußerungserlöses) zu berücksichtigen ist, da der Anschaffungsvorgang stets erfolgsneutral sein muss.

Liegt daher zwischen der Eröffnung und der Erfüllung einer Future-Position ein BilSt, sind die im vergangenen GJ berücksichtigten Bewertungseffekte für die Bestimmung der AK bzw. des Veräußerungserlöses nicht einzubeziehen. Folglich ergeben sich die AK (und der Veräußerungserlös) aus dem am Erfüllungstag zu zahlenden (erhaltenen) Future-Preis und dem für die Future-Position bestehenden Saldo (aktuellen Buchwert) auf dem "Variation Margin-Kontos" (tägliche Abrechnung) (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 642ff., m. w. N.).

Erfolgt keine explizite Erfüllung des Kontrakts (Sicherungsinstrument), sondern eine Glattstellung, die aber i. R.e. Bewertungseinheit mit dem zeitgleichen Erwerb eines dem Underlying entsprechenden Grundgeschäfts verknüpft ist, können die Ausgleichszahlungen aus der Glattstellung ebenfalls als Teil der AK behandelt werden.

 

Rn. 42

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Liegt der aktuelle Marktpreis des erworbenen Instruments unter den AK, so ist dies (erst) i. R.d. Folgebewertung am nächsten BilSt – in Abhängigkeit von der Zuordnung zum UV (strenges NWP) bzw. AV (gemildertes NWP) – zu berücksichtigen (vgl. ebenso HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 61).

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