Rn. 35

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Futures sind als schwebende Geschäfte nach den hierfür geltenden Grundätzen zu behandeln (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 9; zur laufenden Erfassung der Variation Margin-Zahlungen HdR-E, Kap 7, Rn. 31f.).

Die Abbildung der Variation Margin ist eng verknüpft mit der Einordnung der Futures als Kauf bzw. Verkauf des jeweiligen Basisobjekts. Dies wird besonders deutlich, wenn der Kontrakt über ein lieferbares Basisobjekt bis zur Fälligkeit gehalten wird (d. h. eine physische Lieferung bzw. Abnahme herbeigeführt wird). In diesem Fall wird der Abrechnung nicht der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis zugrunde gelegt; vielmehr kommt der aktuelle Preis des Kontrakts bei Fälligkeit zur Anwendung.

 

Rn. 36

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die AK eines übernommenen VG bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Terminkurs (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 255 HGB, Rn. 312; Knobloch/Osinski, BFuP 2016, S. 516ff.). Die Möglichkeit, den Terminkontrakt ergebniswirksam glattzustellen und den Terminkauf zu beenden, schließt diese Bewertung nicht aus. Die AK sind durch das Termingeschäft auch dann fixiert (gesichert), wenn der Kurs am Erfüllungstag unter dem Terminkaufpreis liegt. Der Ansatz eines niedrigeren Zeitwerts ist eine Frage der Folgebewertung zum auf die Anschaffung folgenden BilSt.

Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Variation Margin die am Liefertag erfolgende tatsächliche Zahlung hin zur vertraglich vereinbarten Zahlung korrigiert. Diese Margin-Zahlungen sind mithin AK-Erhöhungen bzw. -Minderungen (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 255 HGB, Rn. 312, m. w. N.). Jene Korrektureigenschaft (vgl. mit a. A. Glaab/Werneth/Zimmer, ZIR 1984, S. 158ff.; Windmöller, in: FS Scholz (1985), S. 207 (210f.), für Zinsterminkontrakte) ist bei der Abbildung der Variation Margin von entscheidender Bedeutung. Sie führt dazu, dass die Variation Margin während der Laufzeit der Kontrakte erfolgsneutral zu behandeln ist, um so ihrem Vorleistungs- bzw. Teilleistungscharakter i. R.d. schwebenden Geschäfts gerecht zu werden (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 57).

 

Rn. 37

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Glaab/Werneth/Zimmer lassen dagegen jede Variation Margin während der Laufzeit eines spekulativen Kontrakts sofort auf den Unternehmenserfolg durchschlagen; sie begründen dies i.W. damit, dass nur so das Ergebnis der GuV mit dem Nachschuss-Konto übereinstimme (vgl. Glaab/Werneth/Zimmer, ZIR 1984, S. 158ff., insbesondere S. 161f.).

Dies widerspricht auf der die Variation Margin erhaltenden Seite zumindest dem Realisationsprinzip, denn dieses verbietet es, Gewinne, die noch nicht durch einen Umsatzakt realisiert sind, zu vereinnahmen (vgl. z. B. Leffson (1987), S. 251; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 57). Es ist allg. anerkannt, dass bezüglich der Variation Margin keine Realisation des zugrunde liegenden schwebenden Geschäfts resultiert, da dieses auch weiterhin von beiden Seiten nicht erfüllt ist (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 57; WP-HB (2017), Rn. F 1305).

 

Rn. 38

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Hinsichtlich des Bilanzausweises der vor Lieferung bzw. Abnahme, Barausgleich oder Glattstellung anfallenden Variation Margin ist – bei allen Arten von Kontrakten – der Einordnung des IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 13, zu folgen, wonach diese erfolgsneutral in den Posten "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" einzuordnen sind (vgl. ausführlich auch Scharpf/Luz (2000), S. 639ff.; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 57; WP-HB (2017), Rn. F 1305).

Wie bereits oben erwähnt, empfiehlt es sich, dabei für jede Future-Position ein Konto zu führen, auf dem die positiven und negativen Variation Margin-Zahlungen erfasst werden.

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