Rn. 98

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bei der Folgebewertung von auf Fremdwährung lautenden sonstigen (monetären) VG und Wertpapieren des UV gelten die Regelungen zur Folgebewertung von kurzfristigen Fremdwährungsforderungen analog (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 96f.). Qualifizierten sich betreffende – ursprünglich in fremder Währung erworbene – VG indes als nicht-monetär, verhielte es sich so wie bei den nicht-monetären Finanzanlagen HdR-E, HGB § 256a, Rn. 80f., 83), wobei es in diesem Fall – abweichend davon – aufgrund der Zuordnung zum UV das strenge NWP zu beachten gälte.

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