Rn. 395
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Zuschreibungen sind in der GuV grds. unter dem Sammelposten "Sonstige betriebliche Erträge" zu erfassen (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6). Dies gilt auch dann, wenn i. R.d. Gewinnverwendung eine Wertaufholungsrücklage nach § 58 Abs. 2a AktG oder § 29 Abs. 4 GmbHG gebildet wird.
Von dieser Grundregel ist in folgenden Fällen abzuweichen:
(1) | Soweit Zuschreibungen sich auf RHB sowie Waren beziehen, sind sie beim
zu erfassen. |
(2) | Zuschreibungen bei den fertigen oder unfertigen Erzeugnissen werden beim
gebucht. |
(3) | Soweit durch die Zuschreibungen Unterschiede zwischen steuer- und handelsbilanziellen Wertansätzen entstehen oder eliminiert werden, sind hierauf ggf. latente Steuern gemäß § 274 abzugrenzen bzw. zuvor gebildete aufzulösen. |
Rn. 396
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen