Rn. 395

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zuschreibungen sind in der GuV grds. unter dem Sammelposten "Sonstige betriebliche Erträge" zu erfassen (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 6). Dies gilt auch dann, wenn i. R.d. Gewinnverwendung eine Wertaufholungsrücklage nach § 58 Abs. 2a AktG oder § 29 Abs. 4 GmbHG gebildet wird.

Von dieser Grundregel ist in folgenden Fällen abzuweichen:

(1)

Soweit Zuschreibungen sich auf RHB sowie Waren beziehen, sind sie beim

zu erfassen.

(2)

Zuschreibungen bei den fertigen oder unfertigen Erzeugnissen werden beim

  • GKV im Posten "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 2),
  • UKV regelmäßig im Posten "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen" (§ 275 Abs. 3 Nr. 2)

gebucht.

(3) Soweit durch die Zuschreibungen Unterschiede zwischen steuer- und handelsbilanziellen Wertansätzen entstehen oder eliminiert werden, sind hierauf ggf. latente Steuern gemäß § 274 abzugrenzen bzw. zuvor gebildete aufzulösen.
 

Rn. 396

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

 vorläufig frei

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