Rn. 391a

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird eine variabel verzinsliche Forderung i. R.e. Cashflow-Hedges mittels eines Receiver-Zinsswaps gegen das Zinsrisiko abgesichert und wird der Receiver-Zinsswap vorzeitig aufgelöst, resultiert daraus üblicherweise eine Ausgleichszahlung, die den positiven bzw. negativen Marktwert des Zinsswaps ausgleicht. Hier erscheint es zulässig, die Ausgleichszahlung auf die Restlaufzeit des Grundgeschäfts zu verteilen (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 114; ebenso Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (166f.)).

Wirtschaftlich gesehen dient diese Ausgleichszahlung (Close-out-Zahlung) dazu, einen Ausgleich für den Wegfall erwarteter Vor- bzw. Nachteile der Geschäftspartner aus der vorzeitigen Beendigung des Swaps zu schaffen (vgl. Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (167), m. w. N.).

 

Rn. 391b

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird i. R.e. antizipativen Bewertungseinheit die künftige Transaktion nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet (ist also das Grundgeschäft weggefallen), ist die Bewertungseinheit mit sofortiger Wirkung aufzulösen (vgl. ebenso Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (168)). Das verbleibende Sicherungsinstrument ist sodann nach den allg. Bilanzierungsvorschriften zu bewerten, was u. U. zur Nachholung einer Abschreibung oder Bildung einer Drohverlustrückstellung führen kann. Ein gegenläufiger Effekt aus dem Grundgeschäft entsteht nicht.

Werden bei einer antizipativen Bewertungseinheit Güter planmäßig beschafft, endet die Bewertungseinheit ebenfalls. Die AK ergeben sich i. H. des Sicherungskurses (vgl. ebenso Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (169), m. w. N.), der Sicherungserfolg wirkt sich damit auf die Höhe der AK aus. Dies gilt auch bei einer Absicherung gegen Währungsrisiken (AK i. H. des Terminkurses). Zur Ausübung von Optionen vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22, 24.

Eine evtl. Abwertung des VG ist erst zum nächsten BilSt zu erfassen. Wird mittels einer Bewertungseinheit ein VG veräußert, wird der UE zum Sicherungskurs ermittelt (vgl. ebenso Schwabauer/Mujkanovic, StuB 2015, S. 163 (170f.); zu Optionen vgl. wiederum IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22, 24).

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