Rn. 109

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Grundgeschäft ist bei einem Swap grds. diejenige Position, deren Zinsstruktur und/oder Währung durch den Swap geändert werden soll. Rechtliche Verbindungen zwischen Grundgeschäften und Swaps bestehen aber nicht, d. h., die ursprünglichen Schuldner-Gläubiger-Beziehungen werden nicht berührt (vgl. zu den Einsatzmöglichkeiten von Swaps zur Sicherung Scharpf/Luz (2000), S. 482ff.). Swaps können ihrerseits nicht nur Sicherungsinstrumente, sondern auch Grundgeschäfte sein.

Verbindet ein Unternehmen bspw. eine festverzinsliche Anleihe, die das Unternehmen emittiert hat, mit einem Zinsswap, aus dem dieses Unternehmen konstante Zinsbeträge i. H. der eigenen Zinslast aus der Anleihe erhält und in dem es variable Zinsbeträge i. H. v. 6-Monats-EURIBOR zahlt, ist dieses Unternehmen wirtschaftlich gesehen mit dem variablen Zinssatz belastet. Dieses wirtschaftliche Ergebnis kann als synthetische Zinsstruktur bezeichnet werden. Sog. strukturierte Swaps sind grds. nicht als Sicherungsinstrument geeignet (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 126).

 

Rn. 110

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Bilanzierung als Bewertungseinheit richtet sich nach den in HdR-E, HGB § 254, Rn. 282 dargestellten Regeln (vgl. des Weiteren HdR-E, HGB § 254, Rn. 319ff., mit entsprechenden Beispielen).

 

Rn. 111

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Um die Kriterien für die Zulässigkeit der Bilanzierung von Bewertungseinheiten (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 94) in Bezug auf Swaps zu konkretisieren, ist Folgendes zu beachten:

(1)

Soll eine variable Zinsverpflichtung aus einer Verbindlichkeit (für Zinsansprüche aus Forderungen bzw. Wertpapieren lassen sich die Bedingungen analog formulieren) als Grundgeschäft wirtschaftlich durch einen hieran anknüpfenden Swap in eine konstante Zinsverpflichtung umgewandelt werden, muss für eine wirksame Bewertungseinheit der variable Referenzzinssatz im Swap und Grundgeschäft übereinstimmen (gleiche Zinsart und gleicher Zinsanpassungszeitraum, z. B. in beiden Geschäften 6-Monats-EURIBOR; dem entspricht im Währungsbereich die für eine Kompensation geforderte Identität der Währung). Nur so ist bei diesen Sicherungstransaktionen sichergestellt, dass es zum von § 254 verlangten Ausgleich der Zahlungsströme (z. B. 6-Monats-EURIBOR versus 6-Monats-EURIBOR) kommt, was bei unterschiedlichen Referenzzinssätzen in Grundgeschäft (z. B. 3-Monats-EURIBOR) und Sicherungsinstrument (z. B. 6-Monats-EURIBOR) nicht gegeben wäre. Bei derart abweichenden Referenzzinsen ist davon auszugehen, dass bereits die prospektive Wirksamkeit nicht gegeben ist. Es ist in diesen Fällen dann auch nicht ausreichend, Abweichungen in den Referenzzinssätzen i. R.d. retrospektiven Wirksamkeit zu erfassen.

Weichen die Zinsanpassungszeitpunkte der variablen Seite des Zinsswaps und der Grundgeschäfte mehr als unwesentlich (z. B. ein oder zwei Tage bei 3-Monatszinsen) voneinander ab, wird für den Fall, dass eine variabel verzinsliche Verpflichtung bzw. ein variabel verzinslicher Anspruch mittels des Swaps festverzinslich gemacht werden soll, das angestrebte Ergebnis nicht erreicht (Deckungsfähigkeit ist nicht gegeben; vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 528; zu Einzelheiten HdR-E, HGB § 254, Rn. 244).

(2) Stimmen der Betrag des Grundgeschäfts und der fiktive Kap.-Betrag des Swaps nicht überein, kommt eine Bewertungseinheit nur für den übereinstimmenden Teil infrage (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 72ff., 131ff.).
(3) Bei dem Grundgeschäft muss es sich nicht um einen Vorgang handeln, der zusammen mit dem Swap begründet wird; vielmehr können auch bereits vorher bestehende Grundgeschäfte in die Bewertungseinheit einbezogen werden, da dies für die Herbeiführung der gewünschten und zu bewertenden synthetischen Zinsstruktur unerheblich ist.
(4) Die kompensierende Betrachtung ist auch in den Fällen notwendig, in denen Grundgeschäfte und Swaps unabhängig voneinander beendet werden können. Andernfalls wären auch z. B. herkömmliche Devisentermingeschäfte nicht zur Bildung einer Bewertungseinheit mit einer Fremdwährungsforderung geeignet, da das Devisentermingeschäft nicht an das Vorhandensein der Forderung geknüpft ist. Mit der Beendigung von Swap oder Grundgeschäft ist naturgemäß auch die kompensierende Betrachtung nicht mehr möglich.
(5) Soweit Wertänderungen von Grundgeschäft und Zinsswap auf nicht gesicherten Risiken basieren, sind diese grds. nach den allg. Bilanzierungsregeln (ggf. in Abhängigkeit davon, ob das Grundgeschäft dem AV oder UV zuzurechnen ist bzw. es sich um eine Verbindlichkeit handelt) zu erfassen. Soweit Spreadveränderungen nicht auf das Bonitätsrisiko des Vertragspartners, sondern nachweislich auf ein und dieselben anderen Ursachen zurückzuführen sind (wie dies bspw. bei den Spreadveränderungen als Ursache der Finanzmarktkrise z. T. der Fall war, ohne Änderung der Bonität der Vertragspartner), kann ggf. eine andere Beurteilung sachgerecht sein (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 181).
(6)

Zur Anwendung der Dollar Offset-Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit bei Zinsswaps vgl. ...

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