Rn. 28

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Ein Inhaltsfehler, der zur Nichtigkeit des JA führt, liegt auch dann vor, wenn gesetzliche Bestimmungen über die Einstellung in oder die Entnahme von Beträgen aus Kap.- oder Gewinnrücklagen verletzt werden. Als verletzte Vorschriften kommen hier insbesondere die folgenden Regelungen in Betracht:

 
§ 58 AktG Verwendung des Jahresüberschusses
§ 150 AktG Einstellung in die gesetzliche Rücklage. Kap.-Rücklage
§ 173 Abs. 2 AktG Einstellung in die Gewinnrücklage durch die HV
§ 230 AktG Verbot von Zahlungen an die Aktionäre. Verwendung von Beträgen aus der Auflösung von Kap.- oder Gewinnrücklagen infolge einer Kap.-Herabsetzung
§ 231 AktG Beschränkte Einstellung in die Kap.- und gesetzliche Rücklage
§ 232 AktG Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
§ 237 Abs. 5 AktG Einstellung in die Kap.-Rücklage bei Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien
§ 300 AktG Einstellung in die gesetzliche Rücklage bei verbundenen UN
§ 301 Satz 2 AktG Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen sowie Ausweis der Kap.-Rücklage
§ 272 Abs. 2 HGB Kap.-Rücklage
§ 272 Abs. 4 HGB Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN
§ 71 Abs. 2 Satz 2 AktG Ausweis der Rücklage für eigene Anteile

Die Regelung des § 256 Abs. 1 Nr. 4 geht als spezielle Vorschrift § 256 Abs. 1 Nr. 1 vor. Die wichtigste der genannten Vorschriften ist § 58 AktG, der im Zusammenhang mit der Verwendung des Jahresüberschusses regelt, in welcher Höhe und durch welches Organ der Gesellschaft Beträge in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden können (vgl. ADS (1997), § 256 AktG, Rn. 34, m. w. N.). Von der Regelung nicht umfasst werden Bestimmungen, die lediglich den formellen Bilanzausweis, den Ausweis in der GuV oder den Anhang betreffen. Verstöße gegen solche Bestimmungen sind nach Maßgabe des § 256 Abs. 4 AktG zu beurteilen (vgl. WP-HB (2021), Rn. B 345; Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 15).

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