Rn. 155

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Unter dieser Position sind sämtliche Verbindlichkeiten auszuweisen, die aus von einem Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften resultieren (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 228) und im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Inanspruchnahme von Gegenständen und Dienstleistungen von nicht dem UN angehörenden Personen für Zwecke des UN eingegangen worden sind. Hierzu zählen somit alle Verpflichtungen, denen Liefer-, Werks- und Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie ähnliche Verträge zugrunde liegen, soweit hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung keine Ungewissheit besteht. Anderenfalls ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Die vereinbarte Laufzeit ist für den Ausweis grds. ohne Bedeutung. Wird jedoch eine Verbindlichkeit aus LuL aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, die als Novation anzusehen ist, über das ursprüngliche Zahlungsziel hinaus gestundet, so hat eine Erfassung als sonstige Verbindlichkeit zu erfolgen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 228).

Die Verbindlichkeiten aus LuL sind mit ihrem Bruttobetrag, also inkl. der USt, auszuweisen, da die USt – rechtlich gesehen – einen Teil des Entgelts darstellt.

 

Rn. 156

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Werden Verbindlichkeiten aus LuL, die aus Geschäften mit verbundenen UN oder mit UN resultieren, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entgegen der gesetzlichen Intention unter dieser Position ausgewiesen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 141), so ist die Mitzugehörigkeit zu vermerken (vgl. § 265 Abs. 3 Satz 1). Werden hierunter auszuweisende Verbindlichkeiten durch einen Wechsel beglichen, dann hat eine Umgliederung in die Position des § 266 Abs. 3 C. 5. zu erfolgen (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 229).

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