Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Hat der Vorstand unter Missachtung der aufgezeigten Zuständigkeitsgrenzen eine Konzernbildungsmaßnahme durchgeführt, so kann die Wirksamkeit der Gesellschaftsgründung von den Gesellschaftern des MU nicht direkt angegriffen werden. Außerhalb der Fälle eines Missbrauchs der Vertretungsmacht können sich die Gesellschafter selbst bei einer Kompetenzüberschreitung des Vorstands nur gesellschaftsintern über Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zur Wehr setzen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2004, II ZR 155/02, BGHZ 159, S. 30 (42); OLG Koblenz, Urteil vom 09.08.1990, 6 U 888/90, AG 1991, S. 363 (364); Henze, in: FS Ulmer (2003), S. 211 (213, 221); zweifelnd: KonzernR (2022), Vorbemerkungen zu § 311 AktG, Rn. 53). Eine Nichtigkeit der Gründungsmaßnahme kommt dagegen nicht in Betracht. Beruht die Ausgliederungsentscheidung auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, so ist dieser nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für HV-Beschlüsse geltenden §§ 241f., 249 AktG nichtig (vgl. bereits BGH, Urteil vom 09.12.1968, II ZR 57/67, BGHZ 51, S. 209 (210)). Der Verstoß gegen eine Satzungsbestimmung, etwa die Überschreitung einer satzungsmäßigen Konzernklausel, stellt keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne dieser Bestimmungen dar.

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