Rn. 51

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Bilanz und GuV sind in der Taxonomie hierarchisch aufgebaut. Die Beziehungen der einzelnen Positionen zueinander werden durch rechnerische Verknüpfungen dargestellt, die den veröffentlichten Datensatzbeschreibungen zu entnehmen sind (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 14)). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit des Datensatzes bildet einen Bestandteil der clientseitigen Prüfungen und stellt damit eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Übermittlung dar. Datensätze, die den steuerlichen Rechenregeln nicht genügen, werden zurückgewiesen und gelten als nicht abgegeben. Bei Einreichung der HB erfolgt eine doppelte Prüfung der rechnerischen Richtigkeit. Maßgebend hierfür sind in beiden Fällen die in der "Calculation Linkbase" der Taxonomie hinterlegten steuerlichen Rechenregeln (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 24). Zum einen wird die rechnerische Richtigkeit der HB, zum anderen die rechnerische Richtigkeit der aus der HB und Überleitungsrechnung erzeugten "fiktiven" StB geprüft.

Sobald auf einer Gliederungsebene mindestens ein Mussfeld existiert (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 48, und im Weiteren beispielhaft den Aufbau der Position "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks"), werden zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit der Oberposition alle ebenfalls auf dieser Gliederungsebene liegenden und rechnerisch verknüpften Positionen als "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichnet. Eine Ausnahme besteht lediglich für "davon"-Positionen, die zwar einen inhaltlichen Bestandteil der übergeordneten Position bilden, jedoch nicht rechnerisch verknüpft sind. Im Gegensatz zu Mussfeldern und Summenmussfeldern, die stets verbindlich zu übermitteln sind, müssen rechnerisch notwendige Positionen nur dann übermittelt werden, wenn ohne diese die Rechenregel der Oberposition verletzt würde, d. h., wenn ohne die Übermittlung rechnerisch notwendiger Positionen die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene einer Rechenregel nicht dem Wert der Oberposition entspräche (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.10.3, S. 20). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung dieser Positionen greift insofern nur, wenn diese einen Wert ungleich NIL besitzen. Fraglich erscheint, ob der Anspruch auf rechnerische Richtigkeit des Datensatzes grds. ausreicht, um eine Ausweitung der Übermittlungspflicht auf Positionen, die über den in § 5b EStG i. V. m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG definierten Mindestumfang hinausgehen, vorzunehmen.

Zwecks Vermeidung einer solchen Ausweitung besteht die seitens der Finanzverwaltung eingeräumte Möglichkeit, Auffangpositionen zur Gewährung der rechnerischen Richtigkeit zu nutzen (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 52), wenn die einschlägige Position als rechnerisch notwendige Position und nicht als Mussfeld gekennzeichnet ist (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12). Unter Bezugnahme auf die Untergliederung der Oberposition "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" kann insofern die Auffangposition "nicht zuordenbar" genutzt werden. Die werthaltige Übermittlung des Mussfelds "Kasse" im Falle einer entsprechenden Ableitbarkeit lässt sich jedoch nicht umgehen.

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