Rn. 393

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Aus der Bilanz sind weder Wertaufholungen auf VG des UV noch des AV ersichtlich. Bei VG des AV müssen Zuschreibungen des GJ grds. im Anlagespiegel ausgewiesen werden. Zuschreibungen aus VJ sind dort indes nicht zwingend, sondern nur bei dessen freiwilliger Erweiterung um eine Spalte "Kumulierte Zuschreibungen" offen zu legen. I.d.R. werden sie mit den kumulierten Abschreibungen saldiert (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 159). Im Fall des abnutzbaren AV erhöht sich durch eine Zuschreibung die Abschreibungsbasis, so dass der Abschreibungsplan korrigiert werden muss (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 463). Ist eine betragsmäßig übereinstimmende Teilwertabschreibung im Jahr der außerplanmäßigen Abschreibung unterblieben und wurden deshalb aktive latente Steuern erfasst, sind diese im Zuschreibungszeitraum aufzulösen. Der zuschreibungsbedingte Auflösungsbetrag ist i. A. nicht aus der Bilanz ersichtlich.

 

Rn. 394

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

vorläufig frei

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