a) Käufer

 

Rn. 27

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Neben der "planmäßigen" Auflösung des Gesamtbetrags der gezahlten Prämie sind bei einem Ausweis als sonstiger VG evtl. Abschreibungen auf einen niedrigeren Marktpreis notwendig (GuV-Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" oder "sonstige betriebliche Aufwendungen"; vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 14; Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2153)). Bei Sicherungsinstrumenten ist nach der hier vertretenen Ansicht der Ausweis im Zinsergebnis sachgerecht.

Ein Marktpreis ergibt sich aus Quotierungen durch entsprechende Banken bezogen auf die gleiche Restlaufzeit, den gleichen Referenzzinssatz und den gleichen fiktiven Kap.-Betrag oder anhand von mittels eines Pricing-Modells auf der Basis aktueller Daten zum BilSt durch das Unternehmen selbst berechneten Werten. Bei der Verwendung von nicht selbst ermittelten Marktwerten sind seitens des AP IDW PS 314 (2009) sowie IDW PS 322 (2017) zu beachten.

Hat eine KapG bzw. einer ihr qua § 264a gleichgestellte PersG in einem früheren GJ auf einen Zinsbegrenzungsvertrag eine Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 bzw. Abs. 4 vorgenommen, so besteht nach § 253 Abs. 5 Satz 1 ein Wertaufholungsgebot, falls die Gründe für eine vorgenommene Abschreibung nicht mehr bestehen.

Soweit die Prämie bei Sicherungsgeschäften zulässigerweise im Posten "aktiver RAP" (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 565ff., m. w. N.) ausgewiesen wird, erübrigt sich nach den GoB per se eine Abwertung auf den niedrigeren Marktpreis.

Nach den vorstehenden Grundsätzen sind ggf. auch erworbene Collars einschließlich Zero Cost Collars (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 24) zum BilSt abzubilden.

b) Verkäufer

 

Rn. 28

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ist nach den Verhältnissen am BilSt davon auszugehen, dass der Verkäufer einer Zinsbegrenzungsvereinbarung aus seiner vertraglichen Verpflichtung in Anspruch genommen werden wird, hat er entsprechend der Vorgehensweise bei Optionen eine (Drohverlust-)Rückstellung zu passivieren (vgl. Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2153)).

Die Rückstellungshöhe ist am besten durch den Rückkaufswert (im Ergebnis: Glattstellung) der jeweiligen Zinsbegrenzungsvereinbarung beschrieben. Diese Berechnung der Rückstellung auf Glattstellungsbasis trägt dem Vorsichtsgedanken am besten Rechnung, da sie die jeweilige Marktpreisentwicklung (insbesondere die Volatilität der Zinsen) in die Bewertung mit einbezieht. Diese Vorgehensweise entspricht der bei den übrigen Stillhalterpositionen in Optionen und deckt sich mit IDW RS BFA 6 (2011) (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 607).

Danach ist eine Rückstellung dann zu bilden, wenn der (Markt-)Wert der Zinsbegrenzungsvereinbarung am Abschlussstichtag höher als die bislang passivierte Prämie ist. Die Rückstellung ermittelt sich mithin als Differenz zwischen dem Buchwert der bereits passivierten Prämie und dem höheren Marktwert der Option zum BilSt. Damit wird für die Berechnung der Rückstellungshöhe der Betrag zugrunde gelegt, den der Bilanzierende zum BilSt für ein glattstellendes Gegengeschäft aufwenden müsste, mit dem er sich von seiner Stillhalterverpflichtung lösen könnte. Für diese Vorgehensweise spricht auch, dass Zinsbegrenzungsvereinbarungen nicht durch physische Lieferung eines Underlyings, sondern durch Leistung einer Ausgleichszahlung (cash settlement) erfüllt werden.

Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch verkaufte Collars einschließlich Zero Cost Collars zum BilSt abzubilden.

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