Tz. 50

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die gültigen RL-Vorschriften beinhalten keine Fristen für die Aufstellung des Inventars; es wird lediglich in § 240 Abs. 2 Satz 3 darauf hingewiesen, dass das Inventar innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Auch wenn eine explizite Fristsetzung für die Inventarerstellung fehlt, so lässt sich doch aus den Bilanzaufstellungsfristen eine solche für das Inventar entnehmen. Da das Inventar u. a. auch Grundlage der Bilanz ist, kann die Aufstellungsfrist max. so lang sein wie die Aufstellungsfrist für die Bilanz (vgl. ebenso Schoor, BBK 2002, S. 2161 (2165); zu einer engeren Abgrenzung des Aufstellungszeitraums ADS (1998), § 240, Rn. 61f.). I.d.S. beinhalten die RL-Vorschriften folgende Bilanzaufstellungsfristen:

  • § 243 Abs. 3: "Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen."
  • § 264 Abs. 1 Satz 3f.: "Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern [der KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a, d.Verf.] in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) [... – und damit zugleich Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) –, d.Verf.] dürfen [...] auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres".

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