Rn. 210

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Durch das Einfügen von entsprechenden "davon"-Vermerken kann dieser Erläuterungsvorschrift genügt werden. Dieser Vermerk ist bei jedem Posten der Gruppe "Verbindlichkeiten" vorzunehmen; eine Zusammenfassung steht nicht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des § 268 Abs. 5 Satz 1, soweit das bilanzierende UN nicht die Möglichkeit der Zusammenfassung von Verbindlichkeiten gemäß § 265 Abs. 7 Nr. 2 besitzt und diese für den Bilanzposten § 266 Abs. 3 C. auch wahrnimmt. Analog zu dem Restlaufzeitenvermerk bei Forderungen wäre jedoch auch in diesem Fall eine detaillierte Angabe der entsprechenden Beträge für jeden mit einer arabischen Ziffer versehenen Bilanzposten gemäß § 266 Abs. 3 C. im Anhang erforderlich.

Bedingt durch die Tatsache, dass im Verbindlichkeitenbereich eine Vielzahl von Zusatzinformationen gefordert sind, könnten sich indessen formelle Gestaltungsprobleme ergeben. So sind bei jedem Posten der Gruppe "Verbindlichkeiten" folgende Vermerke bzw. Angaben im Anhang vorzunehmen:

(1) Angabe des Gesamtbetrags derjenigen Verbindlichkeiten, die erst nach Ablauf von fünf Jahren vom BilSt gerechnet fällig werden (vgl. § 285 Nr. 1 lit. a));
(2) Vermerk solcher Verbindlichkeiten, die sowohl eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr als auch eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 1);
(3) Angabe des Gesamtbetrags derjenigen Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, jeweils unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (vgl. § 285 Nr. 1 lit. b)).
 

Rn. 211

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Zur systematischen und dadurch auch klaren und übersichtlichen Darstellung, insbesondere unter Berücksichtigung von § 285 Nr. 2, bietet sich die Einführung eines sog. Verbindlichkeitenspiegels bzw. Verbindlichkeitengitters an (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 299; ferner BT-Drs. 18/4050, S. 62). Auf der Grundlage solch eines Verbindlichkeitenspiegels könnte der Vermerkpflicht wie folgt entsprochen werden:

Übersicht: Verbindlichkeitenspiegel

Gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 ist der Vermerk zwar in der Bilanz gefordert, weshalb ein Ausweis im Anhang demnach formal dem Wortlaut dieser Bilanzierungsvorschrift widersprechen würde. Unter Berücksichtigung der Vielzahl von Vermerkpflichten dürfte es jedoch im Interesse einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit erhöhten Aussagefähigkeit als zulässig angesehen werden, den gesamten Komplex der Vermerkpflichten im Zusam­menhang mit den Verbindlichkeiten im Anhang zu zeigen (vgl. ebenso WP-HB (2021), Rn. F 693; BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 36).

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