Rn. 20

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben den Offenlegungserleichterungen nach § 326 bestehen für kleine UN bereits bei der Aufstellung des JA bestimmte Erleichterungen. Hierzu gehören

 

Rn. 21

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für Kleinst-KapG bestehen neben den in HdR-E, HGB § 326, Rn. 20, aufgeführten darüber hinaus noch die folgenden weitergehenden Aufstellungserleichterungen:

  • Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des Anhangs, soweit bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 5; HdR-E, HGB § 264, Rn. 3, 47);
  • verkürzte Bilanzgliederung, in der lediglich die nach § 266 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert auszuweisen sind (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4; HdR-E, HGB § 266, Rn. 4a);
  • vereinfachtes Gliederungsschema für die GuV (vgl. § 275 Abs. 5; HdR-E, HGB § 275, Rn. 154cff.).
 

Rn. 22

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Da die in HdR-E, HGB § 326, Rn. 20f., skizzierten Erleichterungen lediglich als Wahlrecht ausgestaltet sind, ist es kleinen ebenso wie Kleinst-KapG auch gestattet, auf ihre Inanspruchnahme zu verzichten. Grund hierfür kann das Streben nach einer ausführlichen Information des AR oder der Gesellschafter sein. Daneben gehört es nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO zu den Voraussetzungen einer Beteiligung des Bunds an privatrechtlichen UN, dass deren JA und Lageberichte nach den für große KapG geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 3).

 

Rn. 23

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 326 Abs. 1 reduziert die Offenlegungspflicht für kleine KapG auf Bilanz und Anhang. Mangels eindeutiger Formulierung des Gesetzgebers stellt sich die Frage, ob der JA in der Form offengelegt werden muss, in der er aufgestellt wurde oder ob die Aufstellungserleichterungen im Zuge und zum Zweck der Offenlegung nachgeholt werden können. Zweifelsfrei möglich ist dies – wenn auch über einen Umweg und mit gewissen Einschränkungen – hinsichtlich der Beschränkung der Bilanzgliederung auf die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten. § 327 sieht nämlich eine derartige Reduktion als Offenlegungserleichterung für mittelgroße UN vor. Es widerspräche nun der Konzeption einer nach Größenklassen differenzierten RL, kleineren UN eine eigentlich für größere UN vorgesehene Erleichterung zu verwehren (vgl. im Ergebnis ebenso ADS (2000), § 326, Rn. 22). Allerdings sind in diesem Fall bestimmte Posten der Gliederung nach § 266 Abs. 2 zusätzlich in der Bilanz oder im Anhang zu nennen (vgl. im Einzelnen § 327 Nr. 1; HdR-E, HGB § 327, Rn. 12ff.).

 

Rn. 24

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Fraglich ist, ob eine Nachholung der übrigen in HdR-E, HGB § 326, Rn. 20f., aufgeführten Aufstellungserleichterungen im Zuge der Offenlegung uneingeschränkt möglich ist. § 328 Abs. 1 Satz 1 schreibt lediglich eine Wiedergabe der Abschlüsse dergestalt vor, als sie den "für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften [zu, d.Verf.] entsprechen" haben. Daraus abzuleiten, dass so offengelegt werden muss, wie aufgestellt wurde, ist nicht ohne Weiteres möglich, so dass hier von einer Gesetzeslücke auszugehen ist (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 15). Zu schließen ist diese Gesetzeslücke durch die leges speciales der 4. EG-R (derweil: Bilanz-R 2013/34/EU), in der die Erleichterungen für kleine KapG nicht nur in den Art. 11, 27 u...

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