Rn. 42

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts besteht nur bei entsprechender Aufstellungspflicht und damit nicht für kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 sowie kleine PersG i. S. d. § 264a, da diese durch § 264 Abs. 1 Satz 4 von der Lageberichterstellung befreit sind. Erstellt ein solches UN freiwillig einen Lagebericht, so ist dessen Offenlegung zweifellos zulässig, ohne dass jedoch eine entsprechende Pflicht besteht. Dies ergibt sich seit dem DiRUG explizit aus dem Gesetzestext, der klarstellt, dass Unterlagen nur offenzulegen sind, "sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind" (§ 325 Abs. 1 Satz 1). Nach den §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 können UN, die zur Abgabe einer sog. nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind, statt der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im (Konzern-)Lagebericht einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht erstellen. Dieser ist dann gemeinsam mit dem (Konzern-)Lagebericht offenzulegen, sofern er nicht alternativ auf der Internetseite des UN veröffentlicht wird. Auch wenn dieser nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht in § 325 nicht als offenzulegende Unterlage genannt ist, muss angesichts der Formulierung in § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bzw. § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) ("Offenlegung zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht nach § 325") von einer Einschlägigkeit der Reglungen nach § 325 und § 328 für diesen Bericht ausgegangen werden, sofern er statt einer Veröffentlichung auf der Internetseite offengelegt wird (vgl. auch HdR-E, HGB § 328, Rn. 13). I.d.S. sieht die vom EU-Parlament im November 2022 angenommene CSRD eine Änderung dahingehend vor, dass ein gesonderter nichtfinanzieller (Konzern-)Bericht künftig nicht mehr zulässig ist und damit alle in den ausgeweiteten Anwendungsbereich fallenden UN eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung abzugeben haben (vgl. EU (2022)). Damit wird auch die Offenlegung als Bestandteil des Lageberichts klargestellt.

 

Rn. 42a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ein nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG zu veröffentlichender Entgeltbericht (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 328ff.) fällt nicht unter den Regelungsbereich des § 325. Der Entgeltbericht ist zwar dem Lagebericht als Anlage beizufügen und – ebenfalls im UN-Register – zu veröffentlichen, stellt jedoch keinen Bestandteil des Lageberichts dar (vgl. ausführlich Philippsen/Sultana, KoR 2018, S. 135ff.).

Auch ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG fällt nicht unter den Regelungsbereich des § 325 (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 29a).

 

Rn. 43

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Im Zusammenhang mit der Erstellung des Lageberichts ist es für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG i. S. d. § 264 Abs. 2 Satz 3 Pflicht, eine Versicherung abzugeben, dass der Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt (vgl. § 289 Abs. 1 Satz 5). Dem Gesetzeswortlaut nach ist diese Versicherung nicht Bestandteil des Lageberichts. Im nunmehr mit dem DiRUG geänderten § 325 wurde klargestellt, dass die Versicherung offenlegungspflichtig ist (vgl. zur Offenlegung des Bilanz­eides HdR-E, HGB § 325, Rn. 28, 73, 147).

 

Rn. 44

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur Offenlegung im Fall einer Zusammenfassung von Lagebericht und Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 5 i. V. m. § 298 Abs. 2 vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 162. Zur Offenlegung bei Änderung des Lageberichts vgl. die entsprechenden Ausführungen zum JA unter HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.

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