Rn. 25

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Das AktG stellt bei der Bestimmung des Konzerntatbestands allein darauf ab, dass rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Entscheidend ist die Tatsache, dass nicht nur die Möglichkeit der einheitlichen Leitung besteht, sondern dass die einheitliche Leitung tatsächlich ausgeübt wird. Hierfür können etwa die folgenden Indizien sprechen:

  • Zentralfunktionen wie RL, Controlling, Recht und Steuern sowie
  • Personenidentität in Leitungsfunktionen der UN

(vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2016, 413 HKO 138/15, ZIP 2016, S. 2316ff.). "Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände" (MünchKomm. AktG (2019), § 17, Rn. 98; vgl. des Weiteren BAG, Beschluss vom 26.08.2020, 7 ABR 24/18, ZTR 2021, S. 158ff.). An den Nachweis der fehlenden tatsächlichen Ausübung einheitlicher Leitung bei einer Mehrheitsbeteiligung sind strenge Anforderungen zu stellen, da eine Vermutung dafür spricht, dass ein mit Mehrheit beteiligtes UN auch seine Interessen in der Beteiligung wahrnimmt und diese als Gesellschafter steuert (vgl. insofern unzutreffend und großzügig OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013, I-26 W 13/08, AG 2013, S. 720ff., zum Nachweis des fehlenden Gebrauchs von Herrschaftsmacht).

Wird i. d. S. also die einheitliche Leitung rechtstatsächlich ausgeübt, so handelt es sich um eine faktisch durchgeführte UN-Verbindung. Sämtliche zu einem Konzern gehörenden UN sind Konzern-UN und damit untereinander i. S. d. § 15 AktG verbunden. "Die Differenzierung nach verschiedenen Arten von Konzernen (faktischer oder Vertragskonzern, Unterordnungs- oder Gleichordnungskonzern) spielt für die Einordnung als Konzern- und damit verbundenes Unternehmen – keine Rolle" (AktG-GroßKomm. (2017), § 15, Rn. 60). Alle zu einem Konzern gehörenden UN sind Konzern-UN und damit i. S. d. § 15 AktG untereinander verbunden.

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