Rn. 10

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Kapitalmarktorientierte UN haben für GJ ab 01.01.2005 nach Art. 4 der EG-VO Nr. 1606/2002 die IAS/IFRS in der jeweils übernommenen Fassung verb. anzuwenden (§ 315a HGB), allerdings nur für den KA. Der EA ist außer im Fall der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a HGB nicht betroffen. Dies gilt (mit Ausnahme für Übergangsfälle) für MU, die Wertpapiere oder Schuldverschreibungen zum Handel an einer Börse ausgegeben haben; für andere MU gilt ein Wahlrecht.

 

Rn. 11

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Rückstellungen sind in IAS 37 geregelt, wobei ähnliche Grundsätze gelten wie nach HGB. Es muss eine rechtliche oder faktische Verpflichtung bestehen, so dass Aufwandsrückstellungen nicht gebildet werden können. Die Wahrscheinlichkeit des Mittelabflusses wird enger gesehen. Ferner ist Voraussetzung, dass eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist (s. hierzu HdR-E, HGB § 249, Rn. 469 ff.). Der IASB hat dazu im Jahr 2005 mit ED IAS 37 den Entwurf einer Neuregelung vorgelegt, bei der über einen geänderten Begriff der Wahrscheinlichkeit der Ansatz bestimmt, und anschließend die Höhe festgelegt wird.

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