Rn. 50

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mängel des Anhangs rechtfertigen den Antrag auf Sonderprüfung nur, wenn der Vorstand die fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben in der HV nicht nachgetragen oder richtiggestellt hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ergänzung aufgrund einer Frage eines Aktionärs oder ohne derartigen Anlass erfolgt. Werden Mängel des Anhangs in der HV nicht beseitigt, kommt es jedoch darauf an, ob die Aktionäre nach den Angaben in der HV gefragt haben (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 10). An die Fragestellung durch die Aktionäre wird man angesichts des Informationsgefälles vom Vorstand zu den Aktionären keine hohen Anforderungen stellen dürfen. Es genügt demnach, wenn die Frage erkennen lässt, dass der Fragesteller gesetzlich vorgeschriebene Angaben im Anhang vermisst (vgl. so auch ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 25; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 10; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 29) oder im Fall der alternativ möglichen Angabe im Anhang oder der Bilanz bzw. der GuV die Angaben weder dort noch im Anhang zu finden sind. Allerdings wird man erwarten können, dass der Gegenstand der Frage sich zumindest auf eine bestimmte Art von Angaben bezieht, wobei eine Bezugnahme auf die im Gesetz anzutreffende Kategorisierung empfehlenswert ist (etwa: "Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB"). Eine Frage in der HV, die sich nur allg. auf "Angaben" bezieht, ist keine hinreichende Voraussetzung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG, da der Vorstand dadurch nicht in die Lage versetzt wird, eine konkrete Antwort geben zu müssen. Die Antragsteller nach § 258 AktG und die Fragesteller in der HV müssen nicht identisch sein (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 26; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 10).

 

Rn. 51

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Vorstand hat – als weitere Antragsvoraussetzung – die gestellte Frage nicht oder unvollständig beantwortet. Als nicht beantwortet gilt auch eine unrichtig beantwortete Frage.

 

Rn. 52

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Schließlich muss die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden sein (Protokollverlangen). § 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG lässt offen, ob der Fragesteller und derjenige, der das Protokollverlangen äußert, identisch sein müssen (Identität ist nach zutreffender h. M. nicht erforderlich; vgl. AktG-Großkomm. (2021), § 258, Rn. 51; KK-AktG (2009), § 258, Rn. 23; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 29). In der Praxis wird zumeist Identität bestehen. Es kommt schließlich für das Verfahren nach §§ 258ff. AktG nicht darauf an, ob tatsächlich eine Aufnahme der Frage in die Niederschrift erfolgt (vgl. ebenso ADS (1997), § 258, Rn. 25; KK-AktG (2017), § 258, Rn. 33). Erforderlich aber auch hinreichend ist jedoch der Nachweis eines Beurkundungs-/Protokollierungsverlangens (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 29).

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