Rn. 5

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Im Fall eines gesetzlich (vgl. z. B. nach §§ 1, 3, 6f. MitbestG) oder freiwillig aufgrund der Satzung gebildeten AR, soweit er eine Kompetenz entsprechend § 111 AktG hat, erfolgt die Auftragserteilung an den AP durch den AR (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 4). Eine in dieser Situation fehlerhafte – z. B. durch die Geschäftsführung erfolgte – Auftragserteilung hat zur Folge, dass aufgrund dieser Beauftragung eine wirksame Prüfung des JA nicht stattfinden kann. Ein derartiger JA ist nichtig. Es ist davon auszugehen, dass diese Nichtigkeit entsprechend der für die Fälle des § 10 Satz 1 Nr. 2 PublG vorgesehenen Regelung durch Zeitablauf (sechs Monate seit der Einstellung des JA im UN-Register) geheilt wird. Schließlich dürfte eine fehlerhafte Beauftragung ein weniger schwerer Gesetzesverstoß als eine fehlende oder eine fehlerhafte Bestellung sein.

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