a) Begriffsinhalt

 

Rn. 32

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung ist es, dass die Anteile an dem anderen UN nach dem Willen des Bilanzierenden ("bestimmt sind") eine dauernde Verbindung herstellen sollen. Damit sind Beteiligungen gesellschaftsrechtliche Kap.-Anteile, die dem AV zuzurechnen sind. Allerdings kann diese Zuordnung nicht wie bei anderen VG von der Zeitspanne abhängen, in der sich die VG üblicherweise i. R.d. normalen betrieblichen Umsatzprozesses wieder in Zahlungsmittel umwandeln. Für Anteile an anderen UN gibt es keine typische Bindungsdauer, die sich aus der Art dieser VG und aus ihrer im normalen betrieblichen Umsatzprozess üblichen Verwendung ableiten ließe, können sie doch vom Bilanzierenden in völlig unterschiedlicher Weise genutzt werden (Daueranlage versus kurzfristige Weiterveräußerung). Bei VG ohne eine typische Bindungsdauer ist deshalb die vom Willen des Bilanzierenden abhängige tatsächliche Zweckbestimmung der VG grds. das entscheidende Kriterium für die Zuordnung zum AV oder UV. Dies wird für die gesellschaftsrechtlichen Kap.-Anteile durch § 271 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich bestätigt.

 

Rn. 33

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Obwohl im Fall eines mehrjährigen Besitzes die tatsächliche Dauer des Besitzes als ein objektives Kriterium für die Zuordnung zum AV anzusehen ist (vgl. Weber (1980), S. 25, 35), kommt es letztlich entscheidend auf die beabsichtigte zukünftige Besitzdauer an. Dabei handelt es sich zwar um eine grds. subjektive Zuordnung; aber es gibt – neben der tatsächlichen mehrjährigen Besitzdauer – weitere objektive Merkmale, die auf eine nicht nur kurzfristige Besitzdauer hindeuten.

 

Rn. 34

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Derartige objektive Merkmale für eine Dauerbesitzabsicht sind (vgl. auch Krümmel, ÖBA 1978, S. 114 (119f.); Weber (1980), S. 32f.):

(1) Anteilserwerb zur Erreichung einer bestimmten Anteilsquote, mit der bei der anderen Gesellschaft das Zustandekommen gesetzlich fixierter Zustimmungsquoten verhindert werden kann;
(2)

Bestehen zusätzlicher Bindungen, wie

  • Leistungsbeziehungen;
  • andere vertragliche Bindungen, wie etwa

    • UN-Verträge nach §§ 291f. AktG,
    • Abgabe von Patronatserklärungen zugunsten der anderen Gesellschaft;
  • Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan der anderen Gesellschaft.

b) Haltefähigkeit und Veräußerungsmöglichkeit

 

Rn. 35

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist allerdings nicht erfüllt – und damit ein Ausweis unter den Finanzanlagen nicht möglich, wenn die wirtschaftliche Situation des anderen UN ein längerfristiges Halten der Anteilspapiere nicht erlaubt. Dieses objektive Zuordnungskriterium der Haltefähigkeit wird in der handelsrechtlichen Literatur weitgehend vernachlässigt; eine Ausnahme macht hier v.a. Birck (Blätter für Genossenschaftswesen 1965, S. 18 (19ff.); vgl. auch Bieg, DB 1985, Beilage Nr. 24 zu Heft 41, S. 1 (7)).

 

Rn. 36

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Da der Ausweis im UV eine leichte Liquidierbarkeit der Anteile an einem anderen UN vermuten lässt, ist er nur dann gerechtfertigt, wenn nicht nur die Absicht bzw. der Zwang, sondern auch die Möglichkeit zur kurzfristigen Veräußerung besteht. Jede weitergehende Zuordnung von Anteilspapieren zum UV birgt die Gefahr in sich, dass externe Bilanzleser die Liquiditätslage des Bilanzierenden zu günstig einschätzen.

 

Rn. 37

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Damit wird aber deutlich, dass durch diese beiden Zuordnungskriterien die subjektiven, d. h. ausschließlich vom Willen des Bilanzierenden abhängigen Möglichkeiten der Zuordnung zum AV oder UV von zwei Seiten her eingeengt werden:

(1) Erlaubt die wirtschaftliche Situation das längerfristige Halten dieser VG nicht, so kommt es zwingend zum Ausweis im UV.
(2) Können die VG grds. nicht kurzfristig veräußert werden, so ist lediglich ein Ausweis im AV möglich. Dies gilt unabhängig von einer evtl. bestehenden Veräußerungsabsicht, aber auch unabhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten, die VG längerfristig zu halten. Damit setzt sich in Bilanzierungsfragen, falls fehlendes Haltevermögen und fehlende Veräußerungsmöglichkeit zusammentreffen, (wie auch in der Realität) die fehlende Veräußerungsmöglichkeit durch.
 

Rn. 38

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nur bei gleichzeitigem Vorliegen von Haltefähigkeit und Veräußerungsmöglichkeit kommt es also für die Zuordnung zum AV oder UV ausschließlich auf die vom Bilanzierenden mit den Kap.-Anteilen verfolgten Absichten an. Eine Objektivierung der Postenzuordnung ist damit erreicht.

 

Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

In den folgenden Fällen kann man davon ausgehen, dass sich die Veräußerungsabsicht kurzfristig realisieren lässt:

(1) Eine kurzfristige Veräußerungsmöglichkeit setzt die Existenz eines funktionsfähigen Markts voraus. Für börsengängige Anteilspapiere besteht er i. d. R., nicht jedoch für unverbriefte Kap.-Anteile, etwa an einer PersG, GmbH oder eG; Letztere sind daher, da kurzfristige Veräußerungsmöglichkeiten grds. nicht bestehen, unter den Finanzanlagen auszuweisen (vgl. Fuchs (1939), S. 73ff.; Weber (1980), S. 26; zur eG aber auch HdR-E, HGB...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge